An den Bayerischen Landtag
Petitionsausschuß

Maximilianeum
81627 München

vorab via Fax 089 4126-1392                                                                                   Dortmund, den 1.2.04

Eilt! Zur sofortigen Vorlage.

Beschwerde über die Bayerische Justizbehörde /VStGB

Wegen Untätigkeit nach Kenntnisnahme des bewiesenen Tatsachverhaltes, daß im Land Bayern Handlungen durchgeführt und geduldet werden, die die Bevölkerung in Bayern absichtlich und wissentlich rechtswidrig unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (Verletzung von § 6 Abs. 1 des am 30.6.2002 in Kraft getretenen Völkerstraf-Gesetzbuch, VStGB).

Zweck der Beschwerde:
Abschließende Klärung, ob es der Wille des Freistaates Bayern ist, daß die bei der bayerischen Justiz nach Inkrafttreten des VStGB am 30.6.02 nachweislich bekannten Vorgänge dem am 1.7.2002 errichteten Internationalen Strafgerichtshof vorgetragen werden sollen, weil entgegen der Intention der Verabschiedung des VStGB durch die Bundesrepublik Deutschland, die Länderjustizbehörden, hier exemplarisch die des Freistaates Bayern, nicht bereit und/oder in der Lage sind, nachgewiesene Verbrechen gegen die Allgemeinheit der Bevölkerung im eigenen Lande, die unter absichtlicher Beteiligung staatlicher Stellen erfolgen, durch pflichtgemäße Strafverfolgung entgegen zu wirken bzw. zu verhindern.

Beweise u.a.:
Pet. Aiii/VF.1006.14, Beschluß vom 13.3.03, insb. Pkt. 3:
Hier duldet der Landtag das Justizverhalten, daß mittels Bestrafung durch die Justiz unterbunden wird bzw. werden soll, daß der als wahr oder unwahr sachlich überprüfbare Sachverhalt vor Öffentlichkeit benannt wird, daß „absichtlich medizinisch-wissenschaftlich vollkommen unbegründet Nervengifte in Menschen implantiert werden“.
Ausdrücklich erfolgte hier die Anklage und die Verurteilung mit der Begründung, daß es vollkommen unerheblich ist, ob die Aussage, daß dieses auf einer öffentlichen Veranstaltung am 21.11.01 bewiesen wird, wahr oder nicht wahr ist.

Pet. AII2/VF.1105.14, Beschluß vom 13.11.03:
Hier entzieht sich der Landtag mittels absichtlichen falschen Rechtsbezug (Art. 5 Abs.5 BayPetG) auf der Grundlage einer wissentlich wahrheitswidrigen verleumderischen Behauptung der Justizbehörde der pflichtgemäßen Bearbeitung der Eingabe.
Pet. PII 2/VF.0042.15. Behandlung erfolgt am 5.2.2004.
Hier weigert sich die Justizbehörde, trotz Eintrag einer nicht zugelassenen Impfung in der Krankenakte des verstorbenen Kindes, pflichtgemäß Ermittlungen aufzunehmen und erhebt im Schulterschluß mit einem Arzt (Gutachter) einen erkennbar haltlosen Tötungsvorwurf gegen den Kindesvater.

Sehr geehrte Damen und Herrn!

Unter Bezugnahme auf die dem Landtag oben genannten und bekannten, mehr als eigenartig auffälligen Vorgänge, auch im Hinblick auf das Verhalten des Landtags/Rechtsausschuß lege ich hiermit Beschwerde gegen die bayerische Justizbehörde wegen Untätigkeit bei nachweisbar, der Justizbehörde bekannt gewordenen, mehr als nur begründeten Vermutungen von Straftaten nach §§ 6 u. 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ein. Insbesondere beteiligt sind hier die Staatsanwaltschaften Traunstein (LOStA Michalke) und Deggendorf (LOStA Walch), deren Fehlhandlungen durch die GStA München (LOStA Sauter, teilweise mittels persönlicher Unterschrift) und dem Justizministerium, u.a. mittels persönlicher Unterschrift des Justizministers a.D. Dr. Weiß in der Angelegenheit AIII/VF.1006.14 nachweislich bekannt sind.
Am 1.Juli 2002 wurde der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag förmlich eingerichtet. 139 Staaten, unter ihnen die Bundesrepublik Deutschland (und damit Bayern) haben das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs unterzeichnet.
Zufolge des Römischen Statutes darf der Internationale Strafgerichtshof nur Straftaten verfolgen, die von den nationalen Gerichten nicht verfolgt werden weil diese Staaten nicht willens oder nicht in der Lage dazu sind.
Einen Tag vorher, am 30. Juni 2002 trat in Deutschland das am 26. Juni 2002 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) in Kraft. Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, daß wir in Deutschland weiterhin die strafrechtliche Zuständigkeit für Straftaten behalten, für die die Zuständigkeit des IStGH zwar von der Sache her gegeben wäre, aber nicht gegeben ist, weil die BRD (Bayern) aufgrund des eigenen nationalen Gesetzes und der Erfüllung sonstiger Voraussetzungen willens und in der Lage ist, die Straftaten selbst zu verfolgen.
Das VStGB beweist, daß die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der klaren Gesetzeslage spätestens ab dem 30 Juli 2002 in der Lage ist – oder sein könnte – Straftaten, für deren Verfolgung ansonsten der IStGH zuständig wäre, selbst zu verfolgen.
Aufgrund der föderalistischen verfassungsmäßigen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Strafverfolgung hier vordringlich, von Ausnahmefällen abgesehen, den Ländern, hier dem Freistaat Bayern.

Kernpunkte des VStGB:
- Straftaten nach dem VStGB verjähren nicht (§ 5).
- Ein ziviler Vorgesetzter, der es unterläßt seine Untergebene daran zu hindern, eine Tat nach dem VStGB zu begehen wird wie der Täter bestraft. Ausdrücklich findet § 13 Abs. 2 StGB, dem zufolge bei Begehen durch Unterlassen die Strafe gemindert werden kann, hier keine Anwendung (§ 4 Abs. 2).
- Ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach dem VStGB, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (§ 14)
Zweifellos obliegt einem Parlament die Kontrollfunktion über die Regierung, zu der ein Parlament u.a. durch Bürger im Rahmen der Wahrnehmung nach Grundgesetz Art. 17 angerufen werden kann.
Insofern wird man ein Parlament als „zivilen Vorgesetzten“ i.S.d. VStGB ansehen können und ansehen müssen.
In meinem Interesse liegt es nicht begründet, daß ein Gericht, vielleicht erst der IStGH in Den Haag klären muß, ob der Bayerische Landtag (Rechtsausschuß bzw. die hier an Entscheidungen nach GG Art. 17 in diesem Zusammenhang beteiligten Parlamentarier) als „zivile Vorgesetzte“ der Landesregierung i.S.d. VStGB verstanden werden müssen und demnach ggf. verfolgt und bestraft werden müssen.
Diese Eingabe nach GG 17 zielt ja gerade darauf ab, hier ein Klärungserfordernis durch Strafgerichte zu verhindern indem der „zivile Vorgesetzte“, der Landtag / Rechtsausschuß der Regierung (Justizbehörde, ggf. bay. Gesundheitsministerium) seiner Handlungspflicht nach Kenntnisnahme nachkommt und nicht u.a. § 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 u. § 14 VStGB strafbar verletzt.
Nachweislich ist dem Bayerischen Landtag/Rechtsausschuss bekannt (AIII/VF.1006.14, Entscheidung vom 13.3.03), daß der damalige Justizminister Dr. Weiß (13.1.2003) und der LOStA der GStA München, Herr LOStA Sauter (an ihn ist das Schreiben des LOStA der StA Traunstein vom 16.12.2002 gerichtet) und Herr LOStA Michalke, StA Traunstein (Schreiben vom 16.12.02 an LOStA GStA München) und es wurde mit Beschluß durch den Bayerischen Landtag/Rechtsausschuß am 13.3.03 gesichert,
daß ich (s.o. Schreiben des LOStA Michalke vom 16.12.2002 S. 4, erster Absatz zweite Hälfte, ab „Wir stellen nur dar, ......“) erfolgreich durch die Bayerische Justizbehörde angeklagt wurde und durch Richter Polzer AG Rosenheim verurteilt wurde, weil ich benannt habe,
daß wir auf einer Veranstaltung am 21.11.2001 in Rosenheim die Beweise vorlegen werden, daß Ärzte medizinisch-wissenschaftlich vollkommen unbegründet Nervengifte in Menschen implantieren werden.
Wenn diese Aussage von mir über die Beweisführung auf der Veranstaltung am 21.11.01 vor Veranstaltung wahrheitswidrig ist, dann ist das eine schwere Beleidigung der Ärzte. Dann muß jeder Strafantrag eines Arztes erfolgreich zu meiner Verurteilung führen.
Wenn diese Aussage erweislich wahr ist, d.h. wenn tatsächlich bewiesen werden kann, daß Ärzte wissentlich und absichtlich medizinisch-wissenschaftlich vollkommen unbegründet Nervengifte in Menschen implantieren, dann habe ich hiermit die Beweise schwerer umfangreicher Straftaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 VStGB benannt.
Die schriftliche Benennung erfolgte am 23.10.01 also vor Inkrafttreten des VStGB am 30. Juni 2002. Der von mir mit Datum vom 23.10.01 genannte Sachverhalt bestand aber auch zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des VStGB fort und besteht bis heute fort.
In der von LOStA Michalke genannten Gerichtsverhandlung am 9.12.02, also nach Inkrafttreten des VStGB, empörte sich die Staatsanwaltschaft öffentlich darüber, daß wir in einem Flugblatt mitgeteilt haben, daß unausweichlich die Staatsanwaltschaft in der öffentlichen Verhandlung den Beweis erbringen muß, daß sie Kenntnisnahme von Straftaten erlangt. Die Justizbehörde bezeichnete es öffentlich als Mißbrauch der Justiz, wenn benannt wird, daß die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Beweisen von Straftaten erhält.
Zufolge des Gesetzes dagegen ist es auch in Bayern Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Straftaten zur Kenntnis zu nehmen, zu ermitteln und zu verfolgen.
Selbst aus der schriftlichen Urteilsbegründung des Richter Polzer, Amtsgericht Rosenheim ist nicht erkennbar, warum ich verurteilt wurde, was die Staatsanwaltschaft und der Richter mir als Straftat der Beleidigung vorwarfen, welche konkrete Äußerung ich nicht hätte tätigen dürfen.
In der schriftlichen Urteilsbegründung wird nur benannt, daß ich wegen „Formalbeleidigung“ verurteilt wurde, bei der es nicht darauf ankommt, ob die Aussage wahr oder falsch ist, sondern sich die Beleidigung aus der Vermeidbarkeit der Formwahl ergibt.
In der schriftlichen Urteilsbegründung wird nicht genannt, welche Formwahl, welche Formulierung, welche Aussage ich nicht hätte, tätigen dürfen. In der schriftlichen Urteilsbegründung wurde weder die konkrete Formwahl benannt noch die Vermeidbarkeit festgestellt.
Hierüber geben erst die Mitschriften der Zuhörer Auskunft. Demnach vertrat der Vertreter des bayerischen Justizministers, der Staatsanwalt und der Richter übereinstimmend die Auffassung, daß es vollkommen unerheblich ist, ob meine Äußerungen wahr oder falsch sind, es sich bei den Äußerungen um Straftaten handelt und ich die Äußerungen nicht tätigen durfte.
Der in der Verhandlung anwesende Reporter des Oberbayerischen Volksblatt (OVB) gibt diese mündliche Begründung der Verurteilung am 11.12.03 im OVB wieder: „Weil er Ärzte, speziell den Rosenheimer Mediziner Dr. Nikolaus Klecker, in einem Flugblatt mit „Terroristen gleich gesetzt“ habe die Patienten „Nervengifte“ implantieren.“
Als Formalbeleidigung, als Äußerung die nicht getätigt werden durfte und wegen der ich auf Antrag der bayerischen Justizbehörde bestraft wurde, wurde zufolge der Beweise der Mitschriften, insbesondere im OVB am 11.12.03 dokumentiert, die Formulierung „Ärzte implantieren Nervengifte“ von der Justizbehörde und von Richter behauptet. Bestraft wurde ich, weil ich benannt hatte, daß wir das auf einer Veranstaltung am 21.11.01 nachweisen werden.
Erkennbar handelt es sich bei der Behauptung der Justizbehörde in der Anklage und bei der Behauptung des Richters, ich hätte den „Arzt Dr. Klecker mit Terroristen gleich gesetzt“ um eine schwere Verleumdung meiner Person vor Öffentlichkeit durch die Justizbehörde und durch den Richter.
Diese Straftat der Verleumdung meiner Person durch den Staatsanwalt und den Richter bezweckte ausschließlich mich zu bestrafen, weil ich benannt habe, daß wir am 21.11.01 auf einer Veranstaltung beweisen werden, daß „Ärzte Nervengifte implantieren“.
Dem Rechtsausschuß liegt, auf S. 4 oben, des Schreiben des LOStA Michalke vom 16.12.2002 die gesamte Äußerung von mir vor, aufgrund derer die bayerische Justizbehörde (StA) und der Richter öffentlich die Verleumdung gegen mich richteten, ich hätte Dr. Klecker „mit Terroristen gleich gesetzt“. Tatsächlich tätige ich hier eine Äußerung über Personen die „jetzt noch leichtfertige Behauptungen aufstellen“. Ich nenne hier keine Person oder Personengruppe, die leichtfertig Behauptungen aufstellt.
Ich stelle hier lediglich den als wahr oder unwahr feststellbaren Sachverhalt fest, daß jemand, der leichtfertig handelt, sich als „Wegbereiter und Trittbrettfahrer des angsterzeugenden Terrors“ erweist.
In der Verhandlung hatte ich angezweifelt, daß Dr. Klecker sich selbst vor Öffentlichkeit als jemand behauptet, der leichtfertig handelt, daß das für Dr. Klecker geschäftsschädigend sei, da Patienten in der Regel einen Arzt aufsuchen, von dem sie glauben, daß er sorgfältig handelt. Hieraufhin las der Richter das vor, was Staatsanwaltschaft und zwei Richter (Strafbefehl, Hauptverhandlung) als formgerechten Strafantrag akzeptierten. Dr. Klecker hatte nicht einmal behauptet, daß er sich durch eine meiner Äußerungen beleidigt behauptet. Er hatte nur aufgefordert, mir was anzuhängen, und wenn dazu ein Strafantrag erforderlich sei, stelle er ihn hiermit und er verwies auf den Vorsitzenden des Ärztlichen Kreisverbandes und auf eine Bundestagsabgeordnete als Hintermänner des Begehren der Ärzteschaft an die Justiz, mir was anzuhängen.
Die öffentliche Verleumdung durch StA und Richter, ich hätte Dr. Klecker mit Terroristen gleich gesetzt, diente ausschließlich dazu zu sichern, daß verboten und bestraft wird, klar zu benennen, was beim Impfen tatsächlich gespritzt wird, welche Bestandteile in den Impfstoffbeipackzetteln ausgewiesen sind. Hier sind u.a. Quecksilber und Aluminium ausgewiesen. Sachlich zutreffend können und müssen diese Stoffe als „Nervengifte“ bezeichnet werden.

Ausdrücklich erklärten StA und Richter, daß es hier unerheblich ist, ob das wahr oder falsch ist. Auf jeden Fall ist es eine Straftat wenn angekündigt wird, daß vor Bürgern, daß vor den ausschließlich Einwilligungsberechtigten, allgemein-verständlich im Großen und Ganzen genannt wird, welche Inhaltsstoffe in den Impfstoffbeipackzetteln genannt werden und die Ärzte beim Impfen auch tatsächlich das spritzen, was in den Impfstoffbeipackzetteln steht.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit weist in einem mir vorliegenden Schreiben vom 17.6.2003 (Az 319-96, W. Kuhlmann) darauf hin, daß es sich bei jeder Impfung um eine „tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung“ handelt:
BMfGuS, 17.6.03:
„Die Aufklärungspflicht über Impfrisiken muss stets so umfassend sein, dass den Eltern das Wissen vermittelt wird, das für eine wirksame Einwilligung in die Behandlung benötigt wird.
Die Einwilligung ist Rechtfertigungsgrund für die durch die Behandlung tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung.“
Im Kerngehalt ist das was das BMfG hier benennt, allen Juristen bekannt (StA, Richter, LOStA, JM): Jede Impfung ist eine Körperverletzung die nur dann keinen Straftatbestand erfüllt, wenn die von Recht und Gesetz zwingend abverlangten Rechtfertigungsanforderungen erfüllt sind.
Dieses ist auch den bayerischen Justizbehörden und Ihnen bekannt.
Zweifellos ist jede Gabe von Impfstoffen und jede öffentliche Empfehlung zur Gabe von Impfstoffen, beispielsweise durch die Oberste Landesgesundheitsbehörde des Freistaates Bayern nach § 20 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine „tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung“ die mit dem Impfschadensrisiko nach § 2 Nr. 11 IfSG, mit dem Risiko einer „über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“ verbunden ist, bzw. eine Empfehlung hierzu.
Die Gabe von Impfstoffen bzw. die öffentliche Empfehlung hierzu, mit Eingehen des Impfschadensrisikos ist gerechtfertigt und nicht im Ansatz als Straftat nach dem StGB oder dem VStGB zu werten, wenn die durch Verfassung (Grundgesetz), Gesetz (insb. das IfSG) und Recht (insb. die Ihnen bekannte und gefestigte BGH-Rechtsprechung) gestellten Rechtfertigungsanforderungen erfüllt sind. Und zwar insbesondere Folgende:
- Erfüllung der Rechtfertigungsanforderungen des am 1.1.01 in Kraft getretenen IfSG, hier insbesondere die Erfüllung der Tatsachenanforderungen („Ist-Anforderungen“) des § 2 Nr. 1, 3 u. 9 IfSG.
- Pflichtgemäße Aufklärung durch den Arzt vor Impfeinwilligung durch die ausschließlich Einwilligungsberechtigten (Patient/Eltern) unter Beachtung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).
- Vollkommene Freiwilligkeit der Einwilligung aufgrund GG 2.2 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), da die öffentlichen Impfempfehlungen der Länder nach § 20 Abs. 3 nicht dem Gesetzesvorbehalt nach GG 2.2 zweiter Satz genügen (Es sind ja nur „Empfehlungen“). Dem Gesetzesvorbehalt genügen nur sog. „Zwangsimpfungen“ nach den strengen Maßgaben des § 20 Abs. 6 u. 7 IfSG. Nur hier ist die vollkommene Freiwilligkeit nicht Rechtfertigungsvoraussetzung, sondern die staatlichen Entscheidungen nach § 20 Abs. 6 u. 7 ist hier Rechtfertigungs-Voraussetzung.
Mangelt es bei der Gabe von Impfstoffen an der Erfüllung der rechtlich abverlangten Rechtfertigungsanforderungen handelt es sich bei jeder Gabe von Impfstoffen immer um die Straftatbestandserfüllung der Körperverletzung nach §§ 223ff StGB, die in Abhängigkeit von den Folgen der Tat und von den Voraussetzungen der Tat, ob fahrlässig, grobfahrlässig oder absichtlich begangen, strafrechtlich zu bewerten und ggf. zu verfolgen ist. Im Impfschadensfall ist von schwerer Körperverletzung auszugehen, bei der für die Staatsanwaltschaft eine Ermittlungspflicht besteht, wenn der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangt, daß die Gabe des Impfstoffes erfolgte, ohne daß die vom Recht abverlangten Rechtfertigungsanforderungen erfüllt waren.
Das weiß jeder kleine Staatsanwalt. Das weiß jeder Justizminister. Und das wissen vor allem und insbesondere auch Sie.
Es erfüllte zweifelsfrei den Straftatbestand der Anstiftung oder Mittäterschaft an Körperverletzungen (Impfschäden) in größerem Umfange, wenn unter vorgeblicher rechtfertigender Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 u. 3 IfSG öffentlich die Empfehlung zur Gabe von Impfstoffen ausgesprochen wird, denen es an der Erfüllung der ab dem 1.1.01 in Kraft getretenen Rechtfertigungsanforderungen des IfSG, insbesondere den Tatsachenanforderungen („Ist“-Anforderungen) des § 2 Nr. 1, 3 u. 9 mangelt.
Zweifellos zielt eine solche öffentliche Empfehlung darauf ab die Bevölkerung rechtswidrig „unter Lebensbedingungen zu stellen, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB). Zweifellos handelt es sich hier um einen rechtswidrigen „ausgedehnten und systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung“ (§ 7 Abs. 1 VStGB).
Bei denen, die solche öffentlichen, durch das IfSG nicht gerechtfertigten Empfehlungen zur Gabe von Impfstoffen aussprechen, ist aufgrund deren Bildungsstandes immer von der Erfüllung der Straftatvoraussetzung der „Absicht“ auszugehen. Aufgrund ihres Bildungsstandes sind diesen Personen die Rechtfertigungsanforderungen des IfSG, insb. § 2 Nr. 1, 3 u. 9 bekannt. Gleichermaßen ist von diesen Personen abzuverlangen, daß sie sich vor Aussprechen (bzw. dem Sichern) einer solchen öffentlichen Empfehlung davon überzeugen, daß die vom IfSG abverlangten Rechtfertigungsanforderungen auch tatsächlich erfüllt sind. Aufgrund ihrer nachgewiesenen Fachkompetenz (häufig „Dr. med.“) verfügen diese Personen nachweislich über die fachlichen Voraussetzungen eigenständig überprüfen zu können, ob die vom IfSG § 2 Nr. 1, 3 u. 9 abverlangten Rechtfertigungs-Anforderungen erfüllt sind.
Gegebenenfalls können diese Personen sich nicht entschuldigend darauf zurück ziehen, sie hätten mangels fachlicher Fähigkeiten nicht gewußt, daß die vom IfSG zwingend abverlangten Rechtfertigungsanforderungen nicht erfüllt sind.
Hier ist immer von der vom VStGB abverlangten Straftatbestandserfüllung der „Absicht“ auszugehen, insbesondere dann, wenn nachweislich diese Personen darauf hingewiesen wurden, daß die vom IfSG abverlangten Rechtfertigungs-Anforderungen nicht erfüllt sind oder diese Personen der Bitte oder Aufforderung von Bürgern nicht nachkommen (können und/oder wollen), die Erfüllung der vom IfSG § 2 Nr. 1, 3 u. 9 zwingend abverlangten Rechtfertigungsanforderungen nachzuweisen.
Bi dieser Tatbestandserfüllung kann ein Aufrechterhalten oder Aussprechen von öffentlichen Empfehlungen zur Gabe von Impfstoffen nicht mehr als grobfahrlässig entschuldigt werden.
Gleichermaßen läßt sich bei nachweisbarer Kenntnisnahme der Justizbehörden (Staatsanwaltschaft und anderer daran Beteiligter) der zweifelsfreien Beweise, daß die Gabe von Impfstoffen bei denen die vom Gesetz abverlangten Rechtfertigungs-Anforderungen nicht erfüllt sind, ein Unterlassen der Strafermittlung durch die Justizbehörden nicht mehr als grobfahrlässiges Verhalten der Justizbehörden entschuldigen.
Auch hier wäre ggf. klärungsbedürftig ob hier die nach Kenntnisnahme Untätigen in den Justizbehörden als „zivile Vorgesetzte“ i.S.d. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 u. § 14 Abs. 1 VStGB zu bewerten und zu verfolgen sind.
Dem Bayerischen Landtag/Rechtsausschuss liegt aufgrund AIII/VF.1006.14 (s.o. LOStA Michalke, 16.12.02, S. 4 erster Absatz, zweite Hälfte) der Beweis vor, daß die Bayerische Justizbehörde, bis hin zum Justizminister persönlich (Unterschrift d. Dr. Weiß v. 13.1.02) zur Kenntnis genommen hat, daß ich am 23.10.01 in einem Blatt genannt habe, dass wir am 21.11.02 auf einer öffentlichen Veranstaltung Beweise vorlegen, daß „medizinisch-wissenschaftlich vollkommen unbegründet“ die Gabe von Impfstoffen erfolgt.
Infolge der Gesamtverfahren, die die Petition AIII/VF.1006.14 behandelt und von denen drei durch Herrn LOSTA Michalke mit Datum vom 16.12.02 benannt werden, sind meinerseits der bayerischen Justizbehörde, überwiegend mittels Einschreiben mit Rückschein bzw. mittels Fax die zweifelsfreien Beweise vorgelegt worden, daß die vom IfSG in § 2 Nr. 1 und 3 zwingend abverlangten medizinisch-wissenschaftlichen Rechtfertigungsanforderungen nicht erfüllt sind.

Nach meiner Kenntnis ist gegenwärtig beim Bayerischen Landtag, Ausschuß für Sozial- Gesundheits- und Familienpolitik unter AZ AII3/SO.0050.15 eine Petition anhängig, in der Beschwerde darüber geführt wird, daß trotz des Wissens der zuständigen Stellen in der bayerischen Staatsregierung (Gesundheitsbehörde), des Mangels der Erfüllung der vom IfSG § 2 Nr. 1 u. 2 zwingend abverlangten Rechtfertigungsanforderungen, die öffentlichen Impfempfehlungen aufrecht erhalten bleiben und in der Verantwortung der bayerischen Staatsregierung öffentlich über die Medien die Bevölkerung aufgefordert wird, diesen Empfehlungen des Freistaates Bayern, zur Gabe von Impfstoffen, Folge zu leisten.
Mir liegt die Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung zur Petition AIII/SO.1476.14 „Beschwerde über Landesregierung weg. Impfempfehlungen“ vor, die der Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik mittels Beschluß vom 17.10.2002 (nach Inkrafttreten des VStGB) als unbegründet zurück gewiesen hat.
Die Bayerische Staatsregierung benennt in der Stellungnahme ohne Datum, daß in zwei anderen Verfahren (AIII/SO.1453.14; 1461.14) gleichermaßen Bürger sich darüber beschwert haben, daß bei den öffentlichen Impfempfehlungen durch den Freistaate Bayern, die vom Infektionsschutzgesetz abverlangten Rechtfertigungs-Anforderungen nicht erfüllt sind und es pflichtwidrig ist, wenn die oberste Landesgesundheitsbehörde ohne eigene Prüfung öffentliche Impfempfehlungen ausspricht.
Die bayerische Staatsregierung fügt eine Stellungnahme des Prof. Jilg, Regensburg bei. Die bayerische Staatsregierung bezieht sich in der Stellungnahme ohne Datum unter „b)“ auf diese Stellungnahme des Prof. Jilg zum Petitionsvorbringen AIII/SO.1461.14.
Hier wird lediglich dargestellt, daß die Impfempfehlungen von „Experten auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen“ vorbereitet und ausgesprochen werden. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Grundlagen verweist die Staatsregierung auf die Stellungnahme des Prof. Jilg vom 23.5.02.
Überwiegend läßt sich Prof. Jilg darüber aus, die hohe fachliche Kompetenz derjenigen zu behaupten, die an den Impfempfehlungen beteiligt sind.
Für jeden Fachmann erkennbar lügt Prof. Jilg hier dreist: „Insbesondere fordert er zum Beweis von Viren als Erreger bestimmter Krankheiten „deren Isolation, biochemische Charakterisierung und Dokumentation des in diesem Verfahren isolierten Virus“. Nun ist genau das natürlich bei allen Virusinfektionen, gegen die wir impfen, der Fall und seit Jahrzehnten in einer Vielzahl von Publikationen niedergelegt. Es existieren elektronenmikroskopische Aufnahmen der Erreger, die virusspezifischen Proteine sind biochemisch charakterisiert, das Virusgenom ist sequentziert, die Übertragungsweise der Erreger ist bekannt ...... .“
Gegenüber dem Freistaat Bayern ist das Land Baden-Württemberg etwas ehrlicher. Dort gestanden am 9.7.02 die Leitenden Mitarbeiter des Landesgesundheitsamtes von Baden-Württemberg, Dr. Pfaff und Prof. Kimmig, auf einer öffentlichen Veranstaltung vor Eltern, die auf Bitten von Eltern durch den Landtagsabgeordneten Herrn Wilfried Klenk initiiert wurde, das Wissen der Landesgesundheitsbehörden ein, daß kein in der Medizin behauptetes Virus jemals direkt nachgewiesen worden sei, demnach elektronenmikroskopische Fotos der behaupteten Viren nicht existieren können.
Prof. Jilg verweist in seinem Schreiben vom 23.5.02 auf zwei Bücher. Er behauptet, daß hier die Beweise von Viren erfolgen. Jeder Fachmann und jeder informierte Laie erkennt in diesen Büchern, daß an keiner Stelle ein Virus nachgewiesen worden ist. Es erfolgen hier ausschließlich in Vermutungen gründende Behauptungen über die Existenz von Viren. Prof. Jilg weiß ganz genau, daß zum Virusnachweis die Isolation, biochemische Charakterisierung und Dokumentation dieses Vorganges mittels Foto der isolierten Viren unerläßlich ist und dieser Nachweis bei keinem von der Medizinwissenschaft behaupteten Virus erfolgt ist, wohl aber von Viren die die Biologen nachgewiesen haben, die aber in keinerlei Zusammenhang mit Krankheiten gebracht werden.
Gäbe es einen Tatsachenbeweis eines in der Medizin behaupteten Virus, hätte Prof. Jilg diesen ganz konkret benannt, hätte hier die Beweispublikation benannt. Eine solche Beweispublikation von tatsächlich existierenden Viren umfaßt im Schnitt 5 bis 10 Seiten und läßt sich wissenschaftsüblich leicht zitieren, zum Zwecke der Überprüfung und Nachvollziehbarkeit des Beweises.
In der der Entscheidung des Landtages/Sozialausschuss AIII/SO.1476.14 zugrunde liegenden Eingabe wurde vorgebracht:
„Insbesondere wird es unterlassen zu prüfen, ob den Impfempfehlungen der zweifelsfreie Virusnachweis auf dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik (Virologie, Elektronenmikroskopie, Biochemie und der zweifelsfreie Nachweis zugrunde liegt, dass die nachgewiesene Mikrobe (Tetanus) tatsächlich die Krankheit auslöst und nicht nur korrelierend in Erscheinung tritt.“
Hier faßte die Petentin die vom IfSG in § 2 Nr. 1 u. 2 und § 1 Abs. 2 zwingend an die Gabe von Impfstoffen abverlangten Rechtfertigungsanforderungen zusammen.
Nr. 1 verlangt das „Ist“, die Tatsache eines biologischen Agens, z.B. eines Virus.
Nr. 3 verlangt das „Ist“, die Tatsache der Krankheitsverursachung durch dieses existierende Agens.
In § 1 Abs. 2 wird die Gestaltung von Schutzimpfungen auf dem „jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik“ zwingend als Rechtfertigungsvoraussetzung für die Gabe von Impfstoffen vom Gesetz abverlangt.
Prof. Jilg ist Mitglied der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) nach § 20 Abs. 2 IfSG deren Impfempfehlungen aufgrund § 20 Abs. 3 IfSG von den Obersten Landesgesundheitsbehörden als Empfehlungen des Landes umgesetzt werden sollen.
Gleichermaßen wie Dr. Pfaff und Prof. Kimmig vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg weiß Prof. Jilg aufgrund seiner Fachkompetenz auch, daß kein in der Medizin als Krankheitserreger behauptetes Virus jemals direkt nachgewiesen worden ist, demnach keine Fotos von direkt nachgewiesenen Viren existieren können.
Schon im Dezember 2001 hat der Landtag von Baden-Württemberg in einer Entscheidung des gesamten Landtages in den Petitionsverfahren 13/73 u. 12/8519 (DS 13/301) das Wissen aller Abgeordneten des Landtages von Baden-Württemberg eingestanden, daß die bei den Impfempfehlungen des Landes Baden-Württemberg, vorgeblich nach § 20 Abs. 3 IfSG, zugrundeliegend behaupteten Viren nicht auf den vom IfSG in § 1 Abs. 2 zwingend abverlangten heutigen Stand der Wissenschaft und Technik nachgewiesen worden sind. Der gesamte Landtag von Baden-Württemberg, damit jeder einzelne Landtagsabgeordnete vertritt die Position, daß dem Land Baden-Württemberg die Entfernung von der verfassungsmäßig abverlangten Bindung am Gesetze (hier IfSG) nach GG 20.3 zu steht und im Land Baden-Württemberg dem IfSG § 2 Nr. 1 i.V. m. § 1 Abs. 2 nicht genüge getan werden braucht.
Diese gesamte Angelegenheit liegt mittlerweile, auf Weisung des BVG  beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Ein gerichtliches Vorgehen gegen den Landtag in Baden-Württemberg war hier im Interesse der Allgemeinheit, unausweichlich. Bisher hält der Landtag von Baden-Württemberg sich auch noch vor dem Verwaltungsgericht berechtigt, das Land Baden-Württemberg aus der verfassungsmäßig abverlangten Bindung am Gesetze (GG 20.3.) zu befreien. Die Vorgänge im Land Baden-Württemberg drängen geradezu darauf, in Den Haag vor dem IStGH vorgebracht zu werden, da auch hier bewiesen wird, daß das Land nicht willens oder in der Lage ist, die Angelegenheiten selbst zu regeln.

Bisher noch ungestraft belügt Prof. Jilg in seinem Schreiben vom 23.05.2002 unverschämt dreist die bayerische Staatsregierung wenn er für die in der Medizin als Krankheitserreger behaupteten Viren die „Isolation, biochemische Charakterisierung und Dokumentation des in diesem Verfahren isolierten Virus“ behauptet. Ausdrücklich belügt Prof. Jilg die Bayerische Staatsregierung „Es existieren elektronenmikroskopische Aufnahmen der Erreger, die virus-spezifischen Proteine sind biochemisch charakterisiert, ......“
Prof. Jilg beweist sich mit diesem Schreiben vom 23.5.2002 als Absichtstäter im Sinne des einen Monat nach diesem Schreiben in Kraft getretenen VStGB § 6 Abs. 1 Nr. 3 u. § 7Abs. 1 Nr. 2..
Ähnliche wissentlich wahrheitswidrige Behauptungen des Prof. Jilg erfolgten (öffentlich) aber auch nach Inkrafttreten des VStGB am 30. 6.2002 durch Prof. Jilg.
Unklar ist, ob die Unterzeichnerin der Stellungnahme ohne Datum an den Bayerischen Landtag, Frau Staatssekretärin Erika Görlitz absichtlich den Bayerischen Landtag in die Irre führte oder Opfer der skrupellosen Lüge des Prof. Jilg wurde.
Jedenfalls ist jetzt, nach Inkrafttreten des VStGB wieder eine Petition (AII3/SO.0050.15) anhängig. In diesem Zusammenhang wird verbreitet, daß die Person, die beim Landtag mit dieser Petition befaßt war, bei einem mehr als eigenartigen Unfall mit einem Auto ums Leben kam, was schon in einigen Kreisen zu verschwörungstheoretischen Vermutungen führte, denen es aber offensichtlich jedweder Berechtigungsgrundlage mangelt.
Zur Verdeutlichung der Situation in der Medizinwissenschaft im Hinblick auf die empirischen Virusnachweise erlaube ich mir aus einem Schreiben der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004 an einen Bundestagsabgeordneten aus Bayern zu zitieren, das mir erst jetzt bekannt wurde. Hier geht es um den wissenschaftlichen Existenznachweis des behaupteten sog. AIDS-Virus „HIV“.

Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt:
„Bei der o.g. Anfrage handelt es sich um eines der Schreiben mit ständig wiederkehrenden Argumentationsmuster, die die Existenz des HIV-Virus anzweifeln.“
Hiermit beweist die Ministerin Ihre Kenntnis, daß von verschiedenen Stellen nach den wissenschaftlichen Beweis des behaupteten HI-Virus u.a. beim Bundesgesundheits-Ministerium nachgefragt wurde.
Die Ministerin:
„Selbstverständlich gilt das Humane Immundefizienz-Virus (HIV) – im internationalen Konsens – als wissenschaftlich nachgewiesen.“
Die Ministerin behautet hier nicht, daß das „HIV“ tatsächlich nachgewiesen worden ist. Ausdrücklich schreibt sie hier „gilt - - als wissenschaftlich nachgewiesen“.
Als Grundlage dieses Gelten des Nachweises führt die Ministerin hier nicht einen Beweis an, sondern einen „Konsens“. Die Lexika definieren „Konsens“ als „Zustimmung, Genehmigung“.
Zufolge der Ministerin gründen Behauptungen über „HIV“ nicht in wissenschaftlichen Beweisen sondern nur in einem Konsens von Wissenschaftlern.
Bekanntlich entzieht sich aber die Biologie der Demokratie.
Tatsächlich existiert in der Biologie nicht etwas aufgrund eines Konsens von Menschen, sondern weil es existent ist. Aufgabe des Menschen ist es hier lediglich nachzuweisen, daß es existent ist. Zufolge der Ministerin ist dieses im Zusammenhang mit AIDS noch bei keinem Virus erfolgt. Hier existiert lediglich ein „internationaler Konsens“.
Das ist nachweisbar durchgängiges Wissen der Bundesgesundheitsministerinnen. In einem des öfteren in Offenen Kanälen ausgestrahlten Überfallinterview vom 28.6.1995 sagte die damalige Bundestagspräsidenten und frühere Bundesgesundheitsministerin Frau Prof. Dr. Rita Süssmuth, die auch als Bundestagspräsidentin sich noch stark in der AIDS-Angelegenheit engagierte, zu „HIV“:
„Und das spricht dafür, daß der Virus is....is.....ist, die Virusannahme eher richtig als falsch ist.“
Im Unterschied zur Ministerin Schmidt ist Frau Prof. Süssmuth eine hochqualifizierte ausgewiesenen Wissenschaftlerin, die den Unterschied zwischen „bewiesenen Tatsachen“ und „Konsens, Meinungen, Vermutungen, Irrtümern und Irreführungen“ ganz genau kennt.
Über die hohe wissenschaftliche Qualifikation, über ihre hohe Qualifikation in der Erfüllung von disziplinübergreifenden wissenschaftlichen Grundanforderungen kann ich mir ein Urteil erlauben. Ich habe vier Jahre lang bei Frau Prof. Süssmuth studiert.
„HIV und AIDS“ fallen nicht unter das Infektionsschutzgesetz. Das IfSG stellt durch § 2 Nr. 1 eindeutige Tatsachenanforderungen an ein Virus, denen ein „internationaler Konsens“, denen Meinungen oder gar Irreführungen nicht genügen.
Trotzdem handelt es sich auch bei der AIDS-Politik um Straftaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 VStGB. Das Schreiben der Bundesgesundheitsministerin vom 5.1.2004 erleichtert hier die Beweisführung noch mehr:
Mittels der absichtlichen Irreführung die einen „Konsens“ (Meinung, Glauben, Irrtum, Irreführung) als bewiesene Tatsache behauptet, wird in einem Teil der Bevölkerung ein Irrtum erregt, zu dem Zwecke einer mittelfristig unausweichlich eigenständig tödlichen Medikation zuzustimmen, mit der Folge des Todes infolge dieser Medikation, infolge dieser absichtlichen Irreführung die einen „Konsens“ als biologische Tatsache behauptet.
Auch hier wird in den nächsten Monaten abgeklärt werden müssen, ob der Schritt zum IStGH nach Den Haag erforderlich ist, insbesondere zum Zwecke der Abwendung zukünftiger Schädigungen im Internationalen Raum, insbesondere in Afrika, mittels der Irreführung, die einen „Konsens“ als „biologische Tatsache“ behauptet, oder ob die Bundesrepublik Deutschland willens und in der Lage ist, bei dieser klaren Beweislage, selbst die Strafverfolgung nach dem VStGB im Zusammenhang mit der tödlichen Irreführung durch die AIDS-Politik in Deutschland aufzunehmen (Konsens wird als Tatsache vorgelogen).
Bekanntlich beteiligt sich auch die bayerische Staatsregierung (u.a. das Gesundheitsministerium) an dieser absichtlichen tödlichen Irreführung im Zusammenhang mit AIDS.
Als ich weltweit am 14.2.1995 erstmalig im Zusammenhang mit AIDS die wissenschaftliche Beweisfrage an eine zuständige staatliche Gesundheitsbehörde (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) stellte, war es noch üblich, wie auch mir gegenüber mit Datum vom 9.3.95 durch das Robert-Koch-Institut erfolgt, unverschämt dreist zu lügen, daß das behaupteten HIV tatsächlich bewiesen ist. Es wurden mir sogar Publikationen zugesandt in denen tatsächlich kein erfolgter Virusnachweis dokumentiert war. Am 17.5.2001 stellte der Deutsche Bundestag fest, daß kein wissenschaftliches Interesse am Nachweis des HIV besteht und HIV deshalb bisher noch nicht direkt nachgewiesen worden ist. Jetzt gesteht die Bundes-Gesundheitsministerin ein, daß es sich bei „HIV“ nur um einen „internationalen Konsens“ von Wissenschaftlern handelt.
Nachdem wir weltgeschichtlich und weltweit erstmalig am 30.9.2000 in Linz (Österreich) im Zusammenhang mit „Impfen“ öffentlich die wissenschaftliche Beweisfrage gestellt hatten und die Bürger aufgefordert hatten, die Ärzteschaft und die Gesundheitsbehörden insbesondere nach den wissenschaftlichen Beweisen der behaupteten Viren zu fragen, wurden in Deutschland, Österreich und Italien (Südtirol) nachfragenden Bürgern von den Gesundheitsbehörden allerlei schöne und unschöne Fotos zugesandt und auf Literatur verwiesen – in der an keiner Stelle ein Virusnachweis belegt ist. Außer Prof. Jilg versucht heute keiner mehr diese dreisten Irreführungen durch dreiste Lügen.
Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg (Dr. Pfaff, Prof. Kimmig) gestand schon am 9.7.02 vor Öffentlichkeit in Murrhardt das Wissen der Gesundheitsbehörden ein, daß kein in der Medizin behauptetes Virus direkt nachgewiesen worden ist. Das Landesgesundheitsamt versuchte sich hier rechtfertigend auf mangelnde Forschungsmittel zurück zu ziehen.
Bisher wurde nachweislich auf Bundesebene im Zusammenhang mit „HIV und AIDS“ und in Baden-Württemberg und in Bayern bezüglich Impfen es unterlassen, aus diesen Beweisen des Wissens der Gesundheitsbehörden die erforderlichen rechtsstaatlichen Konsequenzen zu ziehen.
Wenn die Bundesrepublik Deutschland, bzw. die Länder und deren Justizbehörden hierzu nicht willens oder in der Lage sind, dann ist hier eben die Zuständigkeit des IStGH in Den Haag gegeben. Dann müssen wir uns bei dieser klaren Beweislage eben an Den Haag wenden.
Die auf HIV bezogene Aussage der Bundesgesundheitsministerin Schmidt, daß das Virus nur aufgrund eines „internationalen Konsens“ als „wissenschaftlich nach-gewiesen gilt“ trifft auf alle in der Medizin behaupteten Viren zu. Das wissen alle Beteiligten in den Gesundheitsbehörden in Deutschland.
Das IfSG § 2 Nr. 1 begnügt sich als Rechtfertigungsgrundlage für die Gabe von Impfstoffen nicht damit, daß ein Virus aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt. Das IfSG verlangt – ohne „Wenn“ und „Aber“ – ab dem 1.1.01, auch in Bayern, das „Ist“ eines biologischen Agens, z.B. eines Virus als unverzichtbar zu erfüllende Rechtfertigungsanforderung an die Gabe von Impfstoffen.
Am 20.9.2001 trugen wir auf einer öffentlichen Veranstaltung in Rosenheim die Ergebnisse der damals nahezu einjährigen erfolglosen Suche von Bürgern bei der Ärzteschaft und bei den Gesundheitsbehörden in Deutschland, Österreich und Italien (Südtirol) vor.
Wir zeigten anhand der Impfstoffbeipackzettel auf, welche Stoffe beim Impfen gespritzt werden, z.B. Quecksilber, Aluminium und benannten diese sachlich richtig als „Depot-Nervengifte“. Mittlerweile hat selbst die Ärztekammer Oberösterreich diesen Begriff von uns übernommen und in einer in einer Zeitung veröffentlichten Anzeige eingestanden, daß diese früher in den Impfstoffen enthalten waren. Nachweislich ist das wahrheitswidrig. Beispielsweise enthält der heute bei Säuglingen zur Anwendung gelangende sechsfach-Impfstoff Hexavac zufolge des Beipackzettels 0,3 mg Aluminiumydroxyd. Jeder Arzt weiß, wie giftig und nervenschädigend dieser Stoff ist. Die Ärztekammer Öberösterreich verschweigt auch, bis wann denn das „Früher“ gilt, bis wann denn die Ärzte beim Impfen „Depot-Nervengifte“ implantiert haben.
Mit Datum vom 29.9.2001 reagierte die Rosenheimer Ärzteschaft auf diese öffentliche Veranstaltung. Der Vorsitzende des Ärztlichen Kreisverbandes Rosenheim, Herr Dr. Weber erklärte im OVB, daß die von uns vorgebrachten Argumente „wissenschaftlich nicht anerkannt sind“.
Unser Hauptargument, aus das wir auf diesem Vortrag die weiteren Anforderungen ableiteten, war das Argument der Rechtsverbindlichkeit des Infektionsschutzgesetzes ab dem 1.1.2001 und die Rechtsverbindlichkeit der hier durch das Gesetz an die Gabe von Impfstoffen zwingend abverlangten Rechtfertigungsanforderungen.
Klar hat hier die Ärztekammer öffentlich eingestanden, daß sie die Rechts-Verbindlichkeit des IfSG nicht anerkennt. Klarer geht es kaum noch.
In dem Artikel empören sich die Ärzte (Ärztekammer) öffentlich darüber, daß Patienten vor Impfung von den Ärzten Aufklärung verlangen und sich ohne Aufklärung nicht einmal mehr gegen Grippe impfen lassen wollen.
Oben wurde auf das Bundesgesundheitsministerium verwiesen, daß die Aufklärung durch den Arzt als unverzichtbare Rechtfertigungsgrundlage für eine gerechtfertigte tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung benennt.
Offen erklärte hier die Bayerische Ärztekammer, vertreten durch Dr. Weber, ihre Absicht zur umfangreichen Durchführung von Straftaten mittels absichtlichen informatorischen ärztlichen Kunstfehlern im Zusammenhang mit Impfungen.
Diese Absicht der Durchführung von Impfungen ohne pflichtgemäße Aufklärung und in Kenntnis, daß die vom Gesetze abverlangten Rechtfertigungsanforderungen nicht erfüllt sind, stützte die Ärzteschaft mit einer schweren gegen uns gerichteten Beleidigung (Üble Nachrede).
Die Staatsanwaltschaft strafvereitelte diese gegen uns gerichtete Beleidigung wie sie die Beleidigung durch eine den Ärzten zu Hilfe gekommene Bundestagsabgeordnete strafvereitelte. Die Strafvereitelung durch die Staatsanwaltschaft wurde mit einer unverschämt dreisten Lüge der Staatsanwaltschaft gesichert. Dieses wurde durch die GStA München und durch das Justizministerium gesichert.
Im Petitionsverfahren AIII/VF.1006.14 sicherte am 13.3.03 der Landtag / Rechtsausschuß diese dreiste staatsanwaltschaftliche Lüge, indem nicht einmal auf das tatsächliche Beschwerdevorbringen eingegangen wurde. Mittels eigenständiger Unterschrift sicherte der damalige Justizminister Dr. Weiß dieses dreiste staatsanwaltschaftliche Lüge vor dem Landtag. Auch diese Beweislage ist unstrittig.
Dagegen erhob die StA, gesichert durch den Justizminister und den Landtag / Rechtsausschuß (s.o.) den absurden gegen mich erhobenen Straftatvorwurf auf Antrag der bayerischen Ärztekammer, vertreten durch den Ärztlichen Kreisverband Rosenheim, dessen Vorsitzender in der als Antrag gewerteten Strafanzeige ausdrücklich als Hintermann genannt wird.
Tatsächlich wurde ich durch die Justizbehörde erfolgreich angeklagt, weil ich benannt hatte, daß wir auf einer öffentlichen Veranstaltung am 21.11.01 nachweisen werden, daß die Ärzte beim Impfen tatsächlich das spritzen, was in den Impstoffbeipackzetteln steht: Quecksilber, Aluminium usw. die sachlich richtig als „Nervengifte“ zu bezeichnen sind. Gestützt wurde dieses durch die Justizbehörde durch die gegen mich gerichtete Verleumdung, ich hätte den Arzt Dr. Klecker mit Terroristen gleich gestellt.
Verurteilt wurde ich durch Richter Polzer, der vor der Entscheidung des Ministers der Anklage über seine weitere materielle Zukunft stand, was ich erst später erfuhr. Richter Polzer verhielt sich hier, gegen mich gewendet, entsprechend der Erwartenshaltung der Anklage und dessen Ministers.
Mittlerweile hat der Minister bzw. seine Nachfolgerin zum Vorteil des Richter Polzer, eine positive Entscheidung über die zukünftige materielle Situation des Richter Polzer getroffen.
Erkennbar konnte dieser von der Anklage materiell abhängige Richter, dieser vom Minister der Anklage abhängige Minister, nicht die Anforderungen erfüllen, die GG 97 an die Unabhängigkeit eines Richters stellt.
Schon aus diesem Grunde war dieses ein Verfahren weit jenseits der Rechtsstaatlichkeit – was allen Beteiligten, bis zum Justizminister bekannt war und ist.
Allen bisherigen und gegenwärtigen Mitgliedern des Bayerischen Landtages, insbesondere allen bisherigen und gegenwärtigen Mitgliedern des Rechtsausschusses ist bekannt, daß nicht nur in Bayern die Strafrichter, sowie alle Richter in materieller Abhängigkeit vom Minister der Anklage stehen und schon deshalb, aufgrund dieser Strukturvorgabe, nicht nur in Bayern die verfassungsmäßig abverlangte Unabhängigkeit der Strafrichter nicht behautet werden kann.
Ein Strafrichter der in einem materiellen Abhängigkeitsverhältnis zur Anklage steht, kann nicht als unabhängig i.S.d. GG 97 behauptet werden.
Durchgängig wird seit über 50 Jahren diese offensichtliche Abhängigkeit der Strafrichter von der Anklage geduldet.
Am 9.12.2002 hat die Justiz eindeutig bewiesen, daß diese Abhängigkeit des Strafrichters von der Anklage, nicht zu dulden ist.
Wir dulden diese vom Anklageminister abhängigen Strafrichter, zumindest in Bayern durch den Anklageminister, bzw. jetzt der Anklageministerin gegen uns mittels Anklage eingeleiteten Strafverfahren nicht mehr und werden hier unter Bezugnahme auf GG 97, 100 von der Anklage unabhängige Richter, entsprechend unseres Anspruches aufgrund GG 97 abverlangen, auch wenn sich bisher der Bayerische Ministerpräsident noch ausdrücklich weigert, hier entsprechend seines Auftrages zur verfassungsgerechten Regierungsbildung tätig zu werden und die absurde Behauptung aufstellt, dem Justizminister obliegt die Aufgabe der Regierungsbildung (Ressortzuweisung zu Ministerien) in Bayern.
Unter Duldung des Rechtsausschusses, mit ausdrücklicher Stützung durch den ehemaligen Justizminister mittels eigenständiger Unterschrift wurde auf Betreiben der Bayerischen Justizbehörde, aufgrund des Betreibens der Bayerischen Ärztekammer, Kreisverband Rosenheim, erfolgreich gegen mich Anklage erhoben, weil ich benannt habe, daß wir vor Öffentlichkeit allgemein verständlich darstellen werden, daß die Ärzte tatsächlich beim Impfen das spritzen, was im Impstoffbeipackzettel steht, und aufzeigen werden was im Impfstoffbeipackzettel steht: Quecksilber, Aluminium u.a., allgemein genannt „Nervengifte“. Und was darüber bekannt ist, was diese gespritzten Stoffe im Körper kurz- und langfristig tun.

Vor ca. zwei Jahren wandte sich der Verband der Kinder und Jugendärzte an die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt und fordert die Ministerin auf, zu unterbinden, daß sog. impfkritische Literatur öffentlich verbreitet wird. Die Ärzte verlangten von der Bundesgesundheitsministerin, daß sie Kraft ihres Amtes, gegen Impfkritiker vorgeht, nicht im 19. Jh., sondern im Dritten Jahrtausend im demokratischen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland.
Einen deutlicheren Beweis der Rechtsstaatsferne, wie hier ein Verband der Ärzte öffentlich erbrachte ist kaum denkbar. Dieser Vorgang beweist aber, das mehr als leicht gestörte Verhältnis vieler Ärzte zum Rechtsstaat.
Selbstverständlich wies die Ministerin dieses Ansinnen sehr schroff zurück. Sie verwies auf die grundgesetzlich garantierte Freiwilligkeit der Impfentscheidung. Sie verwies darauf, daß sich hieraus das Recht der Bürger ableitet, vor Impfentscheidung Informationen zu erhalten. Sie verwies auf die Pflicht des Staates dieses sicher zu stellen. Sie verweis darauf, daß es dem Staat versperrt ist, hier Informationen zu unterbinden.
Sie legte allerdings auch ihre persönliche Meinung, zugunsten der Durchführung von Impfungen, dar.
Im Kern verweist die Ministerin hier, ohne ausdrückliche Benennung auf Art. 19 der Allgemeinen Menschenrechte. Hier wird jedem Menschen das Recht zugewiesen, mit allen Verständigungsmitteln Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten – soweit die Verbreitung von Informationen nicht gegen geltendes Recht verstößt.
Oben wurden drei an die rechtlich zulässige Gabe von Impfstoffen zu stellende Rechtfertigungsanforderungen genannt.
Die vierte Rechtfertigungsanforderungen ist die Sicherstellung des aktiven und passiven Informationsrechtes im Zusammenhang mit „Impfen“.Insbesondere darf der Staat hier das aktive Informationsrecht nicht verletzen.
Eine solche Verletzung des aktiven Informationsrechtes im Zusammenhang mit Impfen, erfolgte durch die bisher noch erfolgreiche Anklage der bayerischen Justizbehörde am 9.12.02 vor dem Amtsgericht Rosenheim, unter voller Stützung des Justizministers mittels Unterschrift und des Bayerischen Landtages/Rechtsausschuss am 13.11.03.
Auf Betreiben der Ärztekammer betrieb die bayerische Justizbehörde mittels Anklageerhebung meine Verurteilung, weil ich benannt hatte, daß wir vor ausschließlich Impfeinwilligungsberechtigten beweisen werden, daß beim Impfen „Nervengifte implantiert werden“.
Ausschließlicher Zweck dieses Vorgehens der bayerischen Justizbehörde im Auftrage der Ärztekammer, war es zu verhindern, daß Impfeinwilligungs-Berechtigte vor Impfentscheidung Kenntnis darüber erlangen, wozu sie die Einwilligung geben sollen - Kenntnis darüber erlangen, was beim Impfen gespritzt wird.
Offener geht die Beweislage kaum:
Anhand der Beipackzettel, die die Ärzte in der Regel den Eltern vorenthalten, ist bewiesen, daß beim Impfen Quecksilber, Aluminium u.a. gespritzt werden.
Zweifellos sind diese Stoffe, wenn sie in Menschen gespritzt werden geeignet, deren „körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbei zu führen“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 VStGB).
Das weiß eigentlich jeder, der zustimmt, daß ihm oder seinen Kindern solche Stoffe gespritzt werden.
Das weiß insbesondere jeder Arzt. Das weiß auch jeder zuständige Arzt in den Gesundheitsbehörden.
Die bayerische Justizbehörde beantragte mich zu verurteilen, weil ich das benannt habe, was jeder Arzt weiß – aber gegenüber seinen Patienten pflichtwidrig verschweigt. (Absichtlicher informatorischer ärztlicher Kunstfehler.)
Aufgrund des zweifelsfrei hohen Bildungsstandes eines Staatsanwaltes und eines Mitarbeiters im bayerischen Justizministerium kann diese Anklageerhebung, die nachweislich bis oben hin im Ministerium bekannt ist, nicht als grobfahrlässig entschuldigt werden.
Nach wie vor ist diese Anklageerhebung gegen mich aufrecht erhalten. Ich bin angeklagt, weil ich benannt habe, daß ich auf einer Veranstaltung am 21.11.01 nachweisen werde (und auch nachgewiesen habe), daß Ärzte beim Impfen spritzen, was in den Beipackzetteln steht: Quecksilber, Aluminium u.a., allgemeinverständlich zusammenfassend ausgedrückt „Nervengifte“.
Ich bin nach wie vor durch die bayerische Justizbehörde angeklagt weil ich benannt habe, daß diese Giftstoffe in einen Bereich gespritzt werden, in dem keine natürliche Entgiftungsfunktion bekannt ist, diese Stoffe dort also dauerhaft wirken, diese Giftstoffe also „implantiert“ werden.
Schon diese Anklage muß als Straftat nach § 6 u. 7 VStGB gewertet werden. Absichtlich, mittels Bestrafung meiner Person, soll gesichert werden, daß rechtswidrig, mittels schwerer Verletzung des aktiven Informationsrechtes nach Art. 19 AMR und damit des passiven Informationsrechtes nach Art. 19 AMR, Impfschäden erzeugt werden, d.h. die körperliche Zerstörung von Menschen ganz oder teilweise rechtswidrig herbei geführt werden.
Nachweislich liegen in der gesamten Angelegenheit der Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft Traunstein, in der Verantwortung des LOStA Michalke, der Staatsanwaltschaft nicht nur die Beweise der Straftaten gegen § 6 u. 7 des VStGB vor. Mittels gegen mich erhobener Anklageerhebung und Aufrechterhaltung dieser Anklage vor dem LG Traunstein, weil ich sachlich richtig benenne, daß beim Impfen „Nervengifte implantiert“ werden, betätigt die bayerische Justizbehörde sich selbst – nachweisbar aufgrund der Aufrechterhaltung der Anklage – absichtlich an Straftaten, die nach dem VStGB zu verfolgen sind.

Der Fall Herzog:
In Deggendorf bewies die Bayerische Justiz, daß sie auch hier nicht davor zurück schreckt, mittels durch die bayerische Justiz, in Zusammenwirkung mit der bayerischen Polizei vollzogener Straftat nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB bei zweifelsfrei vorliegender Beweise des dringenden Straftatverdachtes nach § 6 Abs.1 Nr. 3 u. § 7 Abs.1 Nr. 2 VStGB, absichtlich pflichtwidrig weigert, die Ermittlungen nach dem VStGB aufzunehmen.
Dieses Justizverhalten, in Deggendorf in der Verantwortung des Herrn LOStA Walch, wird mittlerweile nachweislich gestützt durch die GStA München, in der Verantwortung des LOStA Sauter, dem bayerischen Justizministerium und dem Bayerischen Landtag/Rechtsausschuss mittels Entscheidung am 13.11.2003 zu Pet AII2/VF.1105.14.
Am 5.2.2004 steht der Bayerische Landtag/Rechtsausschuss wiederum in der Entscheidungsituation, ob er als Kontrollorgan der Regierung und damit als „ziviler Vorgesetzter“ i.S.d. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 u. § 14 Abs. 2 VStGB hier sichert, daß die bayerische Justiz Straftaten nach dem VStG in Bayern mittels, nicht nur Untätigkeit sondern u.a. mittels Straftat nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) sichert.
Zugrunde liegt, daß in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2003 ein vier Monate altes Kind plötzlich starb, ohne daß für den Arzt oder die Eltern vorher Anzeichen des nahen Todes erkennbar waren. Zur Zeit des Todes litt das Kind an einer Erkältungskrankheit.
Die Staatsanwaltschaft ordnete eine Obduktion an, die durch Prof. Penning, am 4.10.03 durchgeführt wurde.
Im Obduktionsbericht vom 7.10.02 weist Prof. Penning erhebliche von der Normalität abweichende körperliche Veränderungen bei dem verstorbenen Kind nach, die nicht im Ansatz mit einem äußeren Einwirken, mit äußerer Gewaltanwendung gegen das Kind in Einklang zu bringen sind: großer Thymus mit fast Höhlenbildung durch Thymusmilch, gummiartige, schlecht belüftete Lungen, gleichmäßig fahle Leber sowie gleichmäßig fahle Herzmuskulatur“.
Jeder Mediziner, insbesondere ein Medizinalprofessor und jeder Laie mit Allgemeinbildung, über die jeder Staatsanwalt verfügt, auch Herr LOStA Walch, Deggendorf, erkennt hier sofort, insbesondere an der Benennung der „fahlen Leber“, daß hier ursächlich eine dauerhafte toxische Einwirkung zu vermuten ist und – wenn Kenntnisse über die tatsächliche Todesursache erlangt werden sollen – diesbezüglich zu ermitteln ist.
Bei einer akuten kurzzeitigen toxischen Einwirkung, beispielsweise indem Gifte oral eingenommen werden, sind diese Veränderung unwahrscheinlich die Folge der Gifte, da hier die Gifte über die natürlichen Verdauungsfunktionen des Körpers schnell ausgeschieden werden.
Diese körperliche Veränderungen lassen eher vermuten, daß im Körper Giftstoffe vorhanden sind, und zwar an Stellen oder an einer Stelle, an der der Körper nicht in der Lage ist, diese über die normalen Verdauungsvorgänge zu entsorgen und der Körper auch über keine natürlichen Entgiftungsfunktionen verfügt, so dass diese Giftstoffe einen dauernden schädigenden Einfluß auf den Körper ausüben und beispielsweise die Leber stark beanspruchen mit der Folge der erkennbaren Veränderung der Leber (fahle Leber).
Auf diesem Hintergrund wird erst die Bedeutung der bayerischen Justizbehörde unübersehbar deutlich, die mich anklagt (s.o.) weil ich benannt habe, daß wir auf einer Veranstaltung am 21.11.01 vor Impfeinwilligungsberechtigten benennen werden, was in den Impfstoffen enthalten ist (u.a. Quecksilber, Aluminium) und wie das wirkt oder wirken kann, wenn dieses an eine Körperstelle gespritzt wird, an der dem Körper keine natürlichen Ausscheidungsfunktionen und Entgiftungsfunktionen zur Verfügung stehen, also implantiert wird.
Jeder Arzt, auch Prof. Penning, und jeder informierte Laie, nicht nur Herr LOStA Walch, mußte bei diesem Obduktionsbefund begründet vermuten, daß hier im Körper des Kindes sog. Impfzusatzstoffe wie Quecksilber, Aluminium u.a. extrem unerwünscht, für den Körper schädigend wirkten (fahle Leber) und zu einer außergewöhnlichen dauerhaften Belastung für den Körper geworden sind und der Körper während der Belastung der Erkältungskrankheit nicht in der Lage war die Gesamtbelastung zu bewältigen, mit der Folge des plötzlichen Säuglingstodes.
Sowohl Prof. Penning in seinem Gutachten vom 14.10.03 als auch LOStA Walch und alle Beteiligten in der Bayerischen Justiz und die beteiligten Richter beim LG Deggendorf und OLG München ignorieren diese bedeutenden Obduktionsergebnisse des Prof. Penning.
Aufgrund des Bildungsstandes der Beteiligten kann hier nicht entschuldigend Grobfahrlässigkeit unterstellt werden. Hier muß von Absicht ausgegangen werden.
Die Krankenakte des verstorbenen Kindes weist am Tage der Geburt den Eintrag einer 8-fach-Imfpung auf. Das ist LOStA Walch bekannt. Das ist Prof. Penning bekannt. Das ist den Beteiligten in der bayerischen Justizbehörde bekannt. Das ist den beteiligten Richtern aber auch Ihnen bekannt.
Eine 8-fach-Impfung ist in Deutschland nicht zugelassen. Das weiß jeder Arzt. Das weiß Prof. Penning ganz genau. Das weiß jeder informierte Laie.
In Deutschland sind nur 6-fach-Imfpungen zugelassen und werden nach § 20 Abs. 2 u. 3 IfSG empfohlen. Eine solche 6-fach-Impfung erhielt das Kind einen Monat vor dem Tode im Alter von drei Monaten. Diese Impfung ist auch in der Krankenakte eingetragen.
Nur zum Schein lag hier die Einwilligung der Eltern vor. Der Arzt hat vor der Impfung die Eltern nicht über die Risiken aufgeklärt. Insbesondere unterließ der Arzt es, die Eltern darauf hinzuweisen, daß zum damaligen Zeitpunkt schon mehrere Meldungen von Ärzten bei dem für die Impfschadensmeldung zuständigen Paul-Ehrlich-Institut vorlagen, die in konkreten Fällen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser 6-fach-Imfpung und den plötzlichen Kindstod vermuteten.
Hier erschlich der Arzt rechtswidrig die Zustimmung zum Schein mittels absichtlichen informatorischen ärztlichen Kunstfehler.
(S.o.: Der Justizbehörde ist bekannt, daß die Rosenheimer Ärzte sich am 29.9.01 öffentlich im OVB darüber empörte, daß Patienten vor Impfung von den Ärzten Aufklärung verlangen. Das duldet die Justizbehörde nachweislich.)
In dem oben genannten Schreiben des BMfGuS vom 17.6.2003 (AZ 319-96, W. Kuhlmann) weist das Ministerium darauf hin, daß der 3. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem grundlegenden Urteil (BGHZ) festgestellt hat „dass hier schon sehr niedrige Zwischenfallsquoten ausreichen, eine Warnpflicht zu begründen. Denn im Vergleich zur Eingriffsaufklärung besteht bei der Sicherheitsaufklärung weniger Anlass zu der ärztlichen Sorge, der Patient erleide Nachteile durch Hinweise über Gebühr. Der Arzt muß alles in seiner Kraft stehende tun, seine Patienten vor Schaden zu bewahren. Versäumnisse bei der Sicherheitsaufklärung sind solche der Gefahrensicherung; sie sind Behandlungsfehler.“

Ein solcher Behandlungsfehler begründet immer die Straftat der Körperverletzung, die abhängig von den Folgen der Tat und davon, ob dieser Fehler fahrlässig, grobfahrlässig oder absichtlich erfolgte, strafrechtlich zu bewerten ist.
Ist für die StA ein Zusammenhang zwischen einem solchen Behandlungsfehler und dem Tod erkennbar, besteht für die StA immer die Ermittlungspflicht wegen der Vermutung der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB. Diese Pflicht ist jedem in der bayerischen Justizbehörde bekannt, auch Herrn LOStA Walch und Herrn LOStA Sauter (GStA München).
Kriminalistisch war für die Justizbehörden in diesem Fall insbesondere der Hintergrund und der Zusammenhang der in der Krankenakte eingetragenen 8-fach-Impfung klärungsbedürftig.
Rechtsmedizinisch war klärungsbedüftig, ob ein Zusammenwirken der bei den Impfungen zugeführten Giftstoffe im Zusammenwirken mit etwaigen Medikamenten, mit Wahrscheinlichkeit ursächlich für die bei der Obduktion festgestellten erheblichen körperlichen Veränderungen und letztendlich auch des Todes sein können.
Der Justizbehörde ist bekannt, daß seitens der Eltern keine Einwilligung, auch keine Einwilligung zum Schein, wie bei der 6-fach-Imfpung in Anwesenheit der Eltern vorlag, es sich bei dieser 8-fach-Imfpung, so sie dann am Tag der Geburt oder zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wurde, zweifelsfrei um die Straftat der Körperverletzung handelte, die in Abhängigkeit von den Folgen der Tat (hier möglicherweise: Tod) strafrechtlich zu verfolgen und zu bewerten ist.
Zweifelsfrei sind Impfstudien zum Zwecke der Erprobung neuer Impfstoffe keine Straftaten, wenn hierzu die erforderlichen staatlichen Genehmigungen vorliegen und wenn sichergestellt ist, daß die vollkommene Freiwilligkeit der Teilnahme an einer solchen Studie gesichert ist und wenn sicher gestellt ist, daß der Arzt vor Durchführung der Studie seiner Aufklärungspflicht entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des BGH voll nachkommt.
Plötzliche Todesfälle im weitesten Zusammenhang mit einer Impfstudie, zum Zwecke der Erprobung eines neuen Impfstoffes, verlangen eine extrem hohe Aufmerksamkeit seitens der Ärzteschaft, der Medizinwissenschaft und auch der Staatsanwaltschaft.
Es ist allgemein bekannt, daß es in früheren Jahren auch in Deutschland nicht unüblich war, derartige Impfstofferprobungsstudien „heimlich“ durchzuführen, d.h. ohne Information der Eltern und ohne, daß eine Einwilligung der Eltern vorlag.
Auch damals fühlte sich die Ärzteschaft und die Medizinwissenschaft im Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland absichtlich vollkommen unabhängig von Recht und Gesetz und ungehindert durch Gefährdungsabwendungs- und Strafverfolgungs-Behörden nicht nur berechtigt sondern nahezu berufen, derartig schwerwiegend rechtsverletzend zu handeln.
Diese Ärzteschaft fühlt sich ja auch, nachweislich gestützt durch die Justiz, berufen und berechtigt, die Rechtfertigungsanforderungen des rechtsverbindlichen IfSG „wissenschaftlich nicht anzuerkennen“, öffentlich die Absicht zum informatorischen ärztlichen Kunstfehler zu verbreiten und dieses mittels schwerer Beleidigung gegen uns zu sichern. (s.o. Rosenheim, LOStA Michalke u.a.)
Diese Ärzteschaft fühlt sich ja auch berufen und berechtigt, vom Staat, von der Bundesgesundheitsministerin abzuverlangen, daß der Staat verhindert, daß Eltern vor Impfentscheidung Informationen (u.a. Bücher) zugänglich werden können, deren Inhalt den Ärzten nicht genehm ist. (s.o.)Diese Ärzteschaft, von wenigen Ausnahmen abgesehen, definiert sich selbst, bisher von den zuständigen staatlichen Organen noch ungehindert, als „göttliche Gemeinschaft die über und jenseits des Rechtsstaates steht“.
Zu dieser Ärzteschaft zählen auch Prof. Penning und Prof. Jilg (s.o.), auch Ärzte in den Gesundheitsbehörden.
Das ist nicht nur der bayerischen Justizbehörde bekannt.
Die materiellen Zuwendungen, die Ärzte erhalten, die an „Studien“ der Pharmaindustrie, beispielsweise an Impfstudien teilnehmen, werden immer höher und immer dreister.
Zu Beginn des Jahres 2002 wurde über die Medien bekannt, daß die bayerische Justizbehörde, unter Federführung der Staatsanwaltschaft München I, gegen 4.000 Ärzte in Kliniken ermittelt, denen Vorteilsnahme vorgeworfen wurde. Sie hatten vom Münchener Pharmakonzern SmithKline Beecham, einem der größten Impfstoffvertreiber in Deutschland,  wertvolle Geschenke angenommen und im Gegenzug bestimmte Medikamente eingesetzt. Die Medien berichteten, daß bereits 2.200 Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt wurden. Ob dieses mit einer Bußgeldzahlung durch die Ärzte erfolgte, wie dieses häufig von den gering schuldigen Tätern abverlangt wird, berichten die Medien nicht.
Auch den Justizbehörden ist bekannt, daß die Pharmaunternehmen bewiesen haben, daß das Wort „ärztliche Ethik“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Pharmaprodukte für diese Unternehmen ein Fremdwort ist.
Es ist bekannt, daß sich Pharmaunternehmen in dem Rahmen bewegen, nicht den das Gesetz festlegt, sondern den die staatliche Praxis diesen Unternehmen einräumt. Bei den 4.000 Verfahren gegen Klinikärzte wurde nur der Vorwurf der rechtswidrigen Vorteilsnahme erhoben, nicht aber der Vorwurf des „ausgedehnten und systematischen Angriffs“ (§ 7 Abs. 1 VStGB) auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG 2.2.) der Allgemeinheit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 VStGB).
Ausgedehnte und systematisch durchgeführte rechtswidrige Impfexperimente in Bayern oder in der gesamten Bundesrepublik Deutschland begründen immer mehr als nur den Verdacht der Straftaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 u. § 7 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und verpflichten die Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnisnahme von Hinweisen zur Aufnahme der ernsthaften Ermittlung. Der Eintrag der 8-fach-Imfpung am Tage der Geburt und der Hinweis der Mutter an die Staatsanwaltschaft, daß sie hierzu keine Einwilligung gegeben hat, begründet mehr als nur die Vermutung von Straftaten nach dem VStGB.
Die Mutter des verstorbenen Kindes und die Großmutter des verstorbenen Kindes wiesen die Justizbehörden, insbesondere Herrn LOStA Walch, immer wieder auf diese eingetragene 8-fach-Imfpung hin und beantragten mündlich die Aufnahme diesbezüglicher Ermittlungen, auch im Hinblick auf entlastende Ermittlungen.
Ausdrücklich nachhaltig teilte die Justizbehörde den beiden Frauen immer wieder die ausdrückliche Entscheidung der Justizbehörde (LOStA Walch) mit, auf jeden Fall Ermittlungen in diese Richtung (Eintrag der 8-fach-Imfpung) zu unterlassen.
Etwas ganz Anderes ereignete sich aber nach dem erstmaligen Vorbringen des Erfordernisses der Aufnahme von Ermittlungen wegen der in der Krankenakte eingetragenen 8-fach-Impfung:
Ab Nov. 2002 mußte die Mutter des verstorbenen Kindes feststellen, daß sie regelmäßig von Männern beschattet wurde und auch das Haus in dem sie wohnte beschattet wurde. Unbekannte führten Zerstörungen an ihrem Auto durch, was erhebliche Reparaturkosten verursachte. Es blieb nicht bei der Beschattung und „Begleitung“ durch drei unterschiedliche Pkws, deren Kennzeichen die Mutter allerdings nicht notieren konnte. Mehrfach wurde die Mutter im Straßenverkehr genötigt. Die Pkws versuchten sie mit ihrem PKW von der Fahrbahn abzudrängen.
Als die Mutter diese Vorgänge der Justizbehörde (LOStA Walch) vortrug, wurde sie durch die Justizbehörde ausgelacht.

Die Mutter des verstorbenen Kindes, in Begleitung ihrer Schwiegermutter, der Mutter des Vaters des Kindes, erkannte eines Tages eine der Personen auf der Straße wieder, die sie über längere Zeit beschattet hatten, und zwar auf der Straße direkt vor dem Gebäude des Landgerichts Deggendorf. Der Mann kam aus dem Landgerichtsgebäude.
Die Besonderheit der Staatsanwaltschaft in Deggendorf ist, daß dieses keine Staatsanwaltschaft am Landgericht ist, sondern eine Staatsanwaltschaft im Landgericht. Staatsanwaltschaft und Landgericht nutzen nicht nur dasselbe Gebäude, in dem die Bereiche der Exekutive (Staatsanwaltschaft) und Judikative (Richter) durch geeignete Maßnahmen (Türen, getrennte Eingänge) voneinander getrennt wären.
Auf denselben Fluren sitzt die Exekutive und die Judikative „Tür an Tür“ zusammen und demonstriert hiermit schon, daß es die verfassungsmäßig abverlangte Trennung von Judikative und Exekutive in Deggendorf nicht geben soll. Schließlich sind ja auch beide von demselben Minister materiell, in Beförderungsangelegenheiten, abhängig, Richter und Staatsanwälte gleichermaßen.
Die Großmutter des verstorbenen Kindes nahm sofort die Verfolgung des durch ihre Schwiegertochter Identifizierten auf, der das merkte und auch seinen Schritt beschleunigte, hinein ins Landgerichtsgebäude. Die Großmutter sah noch, wie der Mann auf einem Flur verschwand, der keinen zweiten Ausgang hat, nur Türen zu den einig zusammensitzenden Richtern und Staatsanwälten. Hier war dieser Mann spurlos verschwunden. Er konnte nur in ein Zimmer eines Richters oder Staatsanwaltes geflüchtet sein. In das Zimmer eines Richters oder Staatsanwaltes kann nur jemand flüchten, den der Richter oder Staatsanwalt kennt und von dem der Flüchtende überzeugt ist, daß er ihm Zuflucht gewährt.
Es war genau die Etage (1. Stock), auf der die Richter und Staatsanwälte sitzen, die mit dem Tod des verstorbenen Kindes betraut sind.
Nachhaltig weigerte sich die Polizei, der Mutter des verstorbenen Kindes, die mehrfach Opfer von Mordanschlägen geworden war, zu ermöglichen, ein Phantomphoto von der Person zu erstellen, die zu denen gehörte, die an den Mordanschlägen beteiligt gewesen waren und die in das Landgericht geflüchtet war.
Als sachliche Begründung dieser Verweigerung kann nur greifen, daß verhindert werden mußte, daß dieser Mann identifiziert wird bzw. daß die Täter identifiziert werden, weil diese der Staatsanwaltschaft und der Polizei sehr genau bekannt sind.
Nachdem die Mutter im Frühjahr 2003 formell schriftlich Strafanzeige wegen der 8-fach-Imfpung und der unterlassenen Aufklärung vor der 6-fach-Imfpung gestellt hatte, erfolgte wiederum ein Mordversuch. Bei einer Autofahrt stellte sie frühzeitig genug fest, daß die Radmuttern gelockert waren, wie dieses früher auch schon erfolgte nachdem sie die Justizbehörde nachhaltig auf das Erfordernis der Ermittlungen hinsichtlich der eingetragenen 8-fach-Imfpung hingewiesen hat.
Noch am Tage als ich davon erfuhr, faxte ich diesen Vorgang sowohl in das Büro des bayerischen Innenministers als auch in das Büro des Leiters des bayerischen Staatsministeriums der Justiz und in das Büro des LOStA Walch (Deggendorf).
Danach erfolgte kein Mordanschlag mehr.
Im Frühsommer beteiligte sich die Mutter des verstorbenen Kindes in Zwiesel in der Stadt an einer Aktion, bei der Flyer zum Impfen verteilt wurden. Die Medien hatten über diese öffentliche Aktion berichtet. Auch hier erfolgte wieder eine Beschattung durch zwei unbekannte Männer. Der Mutter gelang es, das Autokennzeichen festzustellen, als die beiden Männer ins Auto stiegen. Die Ermittlungen der Polizei ergaben, daß dieses Kennzeichen einem PKW zugeordnet war, der zum damaligen Zeitpunkt schon seit einigen Monaten abgemeldet war.
Auffällig ist, daß die Mordanschläge immer dann erfolgten, nachdem ausschließlich gegenüber der Justizbehörde/Polizei von denen Dritte keine Kenntnis haben konnten, auf die Tatsache „Impfen“ im Zusammenhang mit dem Leben und dem Tode des verstorbenen Kindes durch die Mutter des verstorbenen Kindes hingewiesen wurde.
Nachhaltig verweigerte die Justizbehörde die Aufnahme pflichtgemäßer Ermittlungen im Zusammenhang mit der eigenartigeren 8-fach-Impfung.
Statt dessen wurde der Vater des verstorbenen Kindes am 4.10.02, am zweiten Tage nach dem Tode des Kindes verhaftet. Am 5.10.02 wurde die Untersuchungshaft durch die (vom Staatsanwaltschaftsminister materiell abhängige) Richterin auf Antrag der Justizbehörde, der Behörde des Staatsanwaltschaftsministers angeordnet.
Mit einer „Vernehmung“ im Sinne des GG Art. 104 Abs. 3, mit einer Vorführung vor der Richterin, bei der dem Vater die Gründe der Festname mitgeteilt worden wären, der Vater vernommen würde und dem Vater Gelegenheit zu Einwendungen gegeben würde hatte diese „Vernehmung“ durch die Richterin Nichts gemeinsam.
Während der „Vernehmung“ durch die Richterin waren die Ehefrau und die Mutter auf dem Flur vor dem Vernehmungszimmer anwesend. Sie hörten, wie die Richterin den Verdächtigen anbrüllte, er sollte endlich zugeben, daß er seine Tochter getötet hat, weil sie ihn beim Fernsehschauen gestört habe. Die Richterin behauptete als Tatsache, daß zu der Zeit des Todes des Kindes im Fernsehen ein Fußballspiel übertragen wurde, was sachlich falsch ist. Das Fußballspiel war schon viel früher beendet als der frühest mögliche Todeszeitpunkt angenommen wird.
Die Richterin behandelte hier, bei schwerer Verletzung des Art. 11 der Allgemeinen Menschenrechte, denen zufolge jemand so lange als unschuldig gilt wie er nicht rechtskräftig verurteilt ist, den Verdächtigen als Schuldigen.
Von einer rechtmäßigen Richterin ist auch in solchen Situationen eine emotionale Distanz abzuverlangen.
Entschuldigend könnte hier allenfalls durch die Richterin und durch die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt vorgebracht werden, daß Prof. Penning nach der Obduktion sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Richterin fernmündlich aufgepeitscht hat mit der wissentlich wahrheitswidriger Behauptung des Prof. Penning, daß die Obduktion zweifelsfrei ergeben hat, daß das Kind durch Ersticken gestorben sei, daß der Vater das Kind eiskalt getötet hat.
Bis heute hat dieses aber weder die Richterin noch die Staatsanwaltschaft entschuldigend vorgebracht. Auch wird absichtlich die Aufnahme von Strafermittlungen gegen Prof. Penning wegen gutachtlicher Falschaussage in Kenntnis der Folge der schweren Freiheitsberaubung durch die bayerische Justizbehörde unterlassen.
Es wurde nicht nur U-Haft angeordnet. Es wurde auch eine verschärfte U-Haft durchgeführt. Dem Inhaftierten war in den ersten drei Wochen jedweder Kontakt nach außen verboten. Es bestand ein absolutes Besuchsverbot. Auch seine Ehefrau durfte den Inhaftierten in dieser Zeit nicht besuchen.
Dieses nutze die Justizbehörde (LOStA Walch) nicht nur um in dieser Zeit eine verleumderische Hetzkampagne in den Medien (Zeitungen, Fernsehen) gegen den Inhaftierten zu führen. Öffentlich behauptete LOStA Walch den Verdächtigen als jemanden dessen Schuld bewiesen ist. Die Staatsanwaltschaft wußte, daß in der Justizvollzugsanstalt Fernsehgeräte vorhanden waren und informierte über diesen Weg die Mithäftlinge darüber, daß einer ihrer Mithäftlinge ein „eiskalter Kindesmörder ist, der seine vier Monate alte Tochter getötet hat“.
Für diese Hetzkampagne gegen den Verdächtigen durch die bayerische Justizbehörde gibt es kein ermittlungmäßig begründbares Erfordernis. Diese öffentliche Hetzkampagne läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß die Justizbehörde das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bedienen hat. Eine staatlicherseits durchgeführte Hetzkampagne gegen eine einzelne Person ist keine Information der Öffentlichkeit.
Aber die bayerische Justizbehörde in Verbindung mit der bayerischen Behörde des Innenministers (Polizei) beschränkte sich nicht nur auf diese Hetzkampagne.
Die Staatsanwaltschaft in Verbindung mit der Polizei gab dem Fernsehen (u.a. RTL) die wissentlich wahrheitswidrige Information, die Ehefrau des Inhaftierten sei von der Schuld ihres Mannes überzeugt und habe die Scheidung eingereicht. Das Fernsehen folgte dieser Strategie der Justizbehörde und verbreitete unüberprüft diese Behauptung der bayerischen Justizbehörde.
Hier handelt es sich um eine wissentlich wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung der Justizbehörde, die geeignet ist, die Ehefrau öffentlich verächtlich zu machen, um eine Verleumdung. Die bayerische Justizbehörde konnte sicher sein, daß zu diesem Zeitpunkt die Ehefrau des Inhaftierten, nach dem Tode ihres Kindes und während ihr Mann unschuldig in Haft saß, ganz andere Probleme hatte als fristgerecht einen Strafantrag wegen Verleumdung gegen die Verantwortlichen bei der Justizbehörde/Innenministerbehörde zu stellen.
Hierauf vertrauten die skrupellosen Verleumder aus der bayerischen Staatsregierung auch.
Dem Inhaftierten, dem jedweder Kontakt mit seiner Frau zu diesem Zeitpunkt verboten war, erreichte diese über das Fernsehen verbreitete Meldung, seine Frau sei von seiner Schuld überzeugt und habe die Scheidung eingereicht.
Diese Absichtshandlung der Justizbehörde ist eine schwere Verletzung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des VStGB. Diese Straftat verjährt nicht. Die Strafverfolgung dieser Straftat ist nicht an eine dreimonatige Antragsfrist gebunden.
Zweifellos zielte diese Absichtshandlung der bayerischen Staatsregierung darauf ab:
„einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam ..... befindet zu foltern, indem er ihn erhebliche ... seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB).
Zweck dieses „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (§ 7 VStGB) durch die bayerische Staatsregierung war es, den Verdächtigen mittels Verbreitung dieser wahrheitswidrigen Behauptung, die den Kern seiner emotionalen existentiellen Situation betraf (Kind gestorben, die Person die er liebt trennt sich von ihm und behauptet ihn als den Mörder des gemeinsamen Kindes), den Inhaftierten total psychisch zu zerstören damit der Verdächtige jedes Geständnis ablegt, das von ihm abverlangt wird wobei es dem Verdächtigen nur darauf ankommt, den Willen derjenigen zu befriedigen, die ein Geständnis von ihm abverlangen, vollkommen unabhängig davon, ob das Geständnis wahr oder falsch ist.
Das war der erfolglose Versuch des Erpressens eines wahrheitswidrigen Geständnisses mittels Folter durch die bayerische Staatsregierung im Dritten Jahrtausend.
Entsprechend § 5 VStGB verjährt dieses durch die bayerische Staatsregierung vollzogene Verbrechen nicht.
In den letzten Monaten wurde über die Medien der Fall des Schauspielers Kaufmann aus Augsburg breit bekannt. Hier handelte die Justiz (Staatsanwaltschaft, Richter) ähnlich. Das weist darauf hin, daß ein solches Justizverhalten in Bayern geduldete Normalität ist.
Zufolge der Medienberichte wurde von dem Verdächtigten durch den Richter bei der Vernehmung abverlangt, ein wahrheitswidriges, von der Staatsanwaltschaft vorformuliertes Geständnis zu unterschreiben. Bei der „Vernehmung“ wurde der Verdächtigte derartig psychisch unter Druck gesetzt, gefoltert nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, daß er psychisch zusammen brach und das wahrheitswidrige Geständnis unterschrieb von dem sowohl der Richter als auch die Staatsanwaltschaft ganz genau wußten, daß es wahrheitswidrig war und nicht vom Verdächtigten vorformuliert worden war und demnach als verwertbarer Beweis keinerlei Beweiskraft beigemessen werden durfte.
Folge dieses Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB), das in Augsburg vom Richter und von Staatsanwälten vollzogen wurde war eine schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, wie im Deggendorfer Fall.
Absichtlich rechtswidrig durch eine Scheinjustiz zum Schein legitimiert wurden hier Menschen über Monate hinaus, also in schwerwiegender Weise „der körperlichen Freiheit beraubt“. Auch aufgrund § 239 Abs. 2 StGB handelt es sich hier um schwere Verbrechen, die gemeinsam von Richtern und Staatsanwälten im Freistaat Bayern durchgeführt wurde.
Die Medien berichteten allerdings nicht darüber, daß zum Schutze der Allgemeinheit und zur Sicherung des Rechtes auf Freizügigkeit der Allgemeinheit im Augsburger Fall, gegen die absichtlich beteiligten Richter und Staatsanwälte die gebotenen Schritte unverzüglich eingeleitet und durchgeführt worden sind.
Neben dem Erfordernis der umgehenden Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens gegen die in Augsburg beteiligten Richter und Staatsanwälte war hier rechtsstaatliche unausweichlich, daß die beteiligten Staatsanwälte, unter Totalverlust sämtlicher Pensionsansprüche sofort aus dem Staatsdienst entfernt worden wären.
Gegen die beteiligten Richter hätte sofort ein Verfahren nach GG § 97 Abs. 2 eingeleitet werden müssen, mit dem Ziel der schnellstmöglichen Entfernung der Richter aus dem Richteramt bei Verlust sämtlicher Pensionsansprüche.
Bayern hat hier bewiesen, daß das Schutzbedürfnis von Straftätern in angesehener staatlicher Position (Staatsanwälte, Richter) rechtswidrig über das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor absichtlich rechtswidriger Freiheits-Beraubung gestellt wird.
Auch diese durch den Freistaat Bayern geschaffene Beweislage ist unstrittig.
Auch in Bayern ist die Aufgabe des Parlamentes die Kontrolle der Regierung aber auch der Richterschaft nach Maßgabe des GG 97 Abs. 2. Auch in Bayern gilt das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Gewaltenteilung.
In den Medien wurde nicht bekannt, daß der Bayerische Landtag hier pflichtgemäß von der Bayerischen Staatsregierung, zum zukünftigen Schutz der Allgemeinheit der Bürger, insbesondere in Bayern, ein konsequentes rechtsstaatliches Vorgehen gegen die in Augsburg beteiligten Richter und Staatsanwälte abverlangt hätte.
Mir ist nicht bekannt, daß der Rechtsausschuß des Bayerischen Landtages dieses von der Bayerischen Staatsregierung im Augsburger Fall abverlangt hätte.
Mir ist nicht bekannt, daß auch nur ein einziger Parlamentarier im Bayerischen Landtag, vollkommen unabhängig von der Parteienzugehörigkeit, mit den besonderen Rechtsmitteln, die ihm als Landtagsabgeordneten offen stehen, dieses von der Bayerischen Staatsregierung abverlangt hätte.
Die oben genannten „Petitionsentscheidungen“ des Bayerischen Landtages/Rechtsausschuß beweisen ja, daß der Bayerische Landtag / Rechtsausschuß jegliches Fehlverhalten der Bayerischen Justizbehörde nach Kenntnisnahme absichtlich sichert.
Die tatsächliche Hauptverantwortung trägt hier der Bayerische Landtag / Rechtsausschuß, der in der Vergangenheit der Bayerischen Justiz offensichtlich unmißverständlich klargemacht hat, daß jeder in dieser Justiz, gleich ob Richter oder Staatsanwalt, sicher sein kann, daß er niemals für seine absichtlichen Fehlhandlungen zur Verantwortung gezogen wird.
Nachweislich trägt der Rechtsausschuß die Hauptverantwortung dafür, in der Bayerischen Justiz (Staatsanwaltschaft, Richterschaft, Justiz-Ministerium) ein Klima gesichert zu haben, das es erst ermöglicht, daß die bayerische Justiz nach Kenntnisnahme von Verbrechen nach dem VStGB, diese nicht nur mittels Strafvereitelung, gegen die Bevölkerung gewendet sichert, sondern, daß die bayerische Justiz, ohne Befürchtung zur Verantwortung gezogen zu werden, selbst Verbrechen nach dem VStGB durchführen kann.
Sieht man das nachweisbare Wissen der Staatsanwaltschaft im Deggendorfer Fall, daß die Staatsanwaltschaft beispielsweise in der Anklageschrift des LOSTA Walch dokumentiert, wäre eine solche Anklageschrift verwunderlich, wenn man nicht wüßte, daß die Justiz in Bayern ungehindert vollkommen unabhängig von Recht und Gesetz existiert.
Die gesamte Anklageschrift wegen „Totschlag“ umfaßt ohne Anlagen 5 Seiten.
Die „Wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen“ sind auf einer Seite zusammen gefaßt.
Vollkommen unbegründet stellt die Justizbehörde hier die Tatsachenbehauptung auf:
Als Ergebnis der Vernehmung des Verdächtigten ist hier das Vorbringen des Verdächtigten genannt, daß er mit seiner Tochter alleine im Wohnzimmer war, dort auf der Couch eingeschlafen war und beim Aufwachen seine Tochter tot aufgefunden hat. Es ist auch genannt, daß der Verdächtigte nennt, daß er mit seiner Tochter im Arm eingeschlafen ist.
Hier ist nicht einmal als Ermittlungsergebnis benannt, ob der Verdächtigte die Tat abstreitet oder nennt, daß er seine Tochter erstickt hat. Hier ist nur von sich widersprechenden Aussagen des Verdächtigten die Rede ohne zu klären, ob diese als möglicherweise widersprüchlich erscheinenden Aussagen vom Verdächtigten plausibel erklärt wurden und ob diesbezüglich gutachtlich die Glaubwürdigkeit des Verdächtigten in dieser Sache ermittelt wurde.

Es wird nur gesagt, daß die Einlassungen des Verdächtigten die „überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Penning vom 07.10.2002, 14.10.2002 und 17.03.2003“ nicht erklären können. Es wird die Tatsachenbehauptung aufgestellt, diese Gutachten des Prof. Penning enthalten „eindeutige Befunde“ ohne daß in der Anklageschrift auch nur ein einziger dieser als „eindeutig“ behaupteten Befunde überprüfbar benannt wird. Zuvor waren die Gutachten durch die StA ja als „überzeugend“ behauptet worden.
Es wird benannt, daß gutachtlich (Dr. H. Pankratz v. 17.3.03) eine pränatale oder perinatale Hirnschädigung ausgeschlossen ist.
Es wird die gutachtlich festgestellte uneingeschränkte Schuldfähigkeit genannt (Dr. Ottermann v. 5.3.2003).
In der staatsanwaltschaftlichen Sachverhaltsfeststellung, steht auf gut ½ Seiten, daß das verstorbene Kind zum Zeitpunkt des Todes „kränkelte“.
Es steht, daß der Vater gemeinsam mit dem Kind im Wohnzimmer war und der Vater im Fernsehen das Fußballspiel zwischen „Dortmund und Eindhofen“ ansah.
Dann erfolgt, als zur Last gelegte Feststellung folgende Tatsachenbehauptung der Justizbehörde:
„Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen 22.30 Uhr und 24.00 Uhr erstickte der Angeschuldigte seine Tochter Laura-Patricia. Für die Zeitdauer im kurzen Minutenbereich hielt er ihr entweder Mund und Nase zu oder preßte ihren Brustkorb mit erheblichem Kraftaufwand zusammen. Er nahm den Erstickungstod des sich zwangsläufig wehrenden Kindes zumindest billigend in Kauf.“
Mit Nichts wird in der Anklageschrift auf einen Beweis verwiesen, daß sich das Kind gewehrt hat.
Tatsächlich gibt weder der Obduktionsbericht, noch sonst eine gutachtliche Stellungnahme noch sonst etwas einen Hinweis auf die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung der Justizbehörde.
Hier wird als Tatsache einfach etwas behauptet, weil der LOStA Walch meint, das Kind müsse sich wohl gewehrt haben.
Mit keinem Wort wird die Tatsachenbehauptung begründet, daß der Verdächtige das Kind erstickt hat.
Es wird nur allgemein behauptet, daß die (drei) Gutachten des Prof. Penning „überzeugend“ sind und hier „eindeutige Befunde“ vorliegen.
Es wird, zum Zwecke der Überprüfung durch die Richter nicht einmal genannt, auf welches der Gutachten sich diese Behauptung bezieht. Es wird nicht genannt, auf welcher Seite in den Gutachten, in welchen Absätzen, sich die „eindeutigen und überzeugenden Befunde“ des Prof. Penning finden lassen.
Es wird nur allgemein auf die Gutachten verwiesen.
Da soll sich dann der Richter ohne Wegweiser durch die Anklage, ohne eindeutige klare Benennung der Fundstelle der „Beweise“ in den Gutachten, durchquälen.
Schon aus diesen äußeren Gründen, weil jeder Richter eine solche Anklageschrift als Zumutung an einen Richter empfinden muß, hätte jeder Richter diese Anklageschrift zurück weisen müssen und von der Justizbehörde abverlangen müssen, daß sie zuerst einmal sorgfältig die ihr obliegenden „Hausarbeiten“ erstellt, bevor sie vom Richter eine Prüfung abverlangt.
Ein Richter, der in seiner materiellen Situation (Beförderungen) vom Minister der Anklage abhängig ist, kann sich nicht erlauben, was geboten gewesen wäre, diese Anklageschrift zuerst einmal der Staatsanwaltschaft wieder um die Ohren zu schlagen, mit der Aufforderung eine ordentliche Anklageschrift zu erstellen – oder aber keine Anklageschrift zu erstellen.
Es wundert schon, daß auch die Rechtsanwaltschaft, als Organ der Rechtspflege in Bayern es duldet, daß ein Staatsanwalt eine solche sofort als in der stringenten Beweisführung extrem mangelhafte Anklageschrift erkennbar, bei einem Gericht einreicht und auch vom Anwalt verlangt, das heitere Beweisratespiel zu betreiben und sich zu fragen, was denn wohl konkret die Staatsanwaltschaft als „eindeutige Befunde“ des Prof. Penning und „überzeugend“ in den Gutachten des Prof. Penning möglicherweise vielleicht nicht ganz ausgeschlossen meinen könnte.
Bei einer derartig mangelhaften Anklageschrift ist eine ordentliche Verteidigung nahezu unmöglich. Diese Anklageschrift zielt geradezu darauf ab, eine ordentliche Verteidigung und ein ordentliches Gerichtsverfahren nahezu zu verhindern, da die Anklageschrift nicht im Ansatz konkret benennt, auf welche konkreten Beweise, auf welche konkreten „eindeutigen Befunde“ sich die Behauptung der Anklage stützt, der Vater habe sein Kinde durch Erstickung getötet.
Ein Richter, der eine solche Anklageschrift annimmt, anstatt diese dem einreichenden Staatsanwalt „um die Ohren zu schlagen“ trifft hiermit die Entscheidung, daß er sich die vermeidbare Arbeit aufbürdet und ins Ratespiel eintritt, was die Staatsanwaltschaft wohl als „eindeutigen Befund“, möglicherweise nicht ganz ausgeschlossen, meinen könnte.
Kein Verständnis kann dafür aufgebracht werden, daß die Richter am OLG München, im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Haftprüfung als Entscheidungs-Grundlage eine derartige mehr als schlampige Arbeit der betreibenden Staatsanwaltschaft akzeptierten, die für jeden Richter erkennbar geradezu auf eine richterliche Fehlentscheidung hin angelegt ist.
Bei der Annahme eines solchen Vorbringens durch die Staatsanwaltschaft waren die Richter am OLG, weil sie der StA die Sache nicht „um die Ohren geschlagen haben“ und es unterlassen haben, saubere staatsanwaltschaftliche Arbeit abzuverlangen, immer zugunsten des Angeklagten verpflichtet selbst das zeitintensive heitere Ratespiel einzugehen, was die Justizbehörde (StA) denn wohl als „eindeutigen Befund“, der „überzeugt“ möglicherweise vielleicht nicht ausgeschlossen meinen könnte.
Auch Richter am OLG können noch befördert werden. Auch Richter am OLG sind materiell abhängig vom Minister der Anklage. Auch von Richtern am OLG kann nicht abverlangt werden, daß sie den Minister verärgern, der über ihre materielle Situation entschiedet, indem sie den vom Minister weisungs-abhängigen Staatsanwälten schlampige Anträge an das Gericht um die Ohren schlagen und von den von ihrem Beförderungsminister Weisungsabhängigen saubere Arbeit abverlangen.
Das vermag die Entscheidung der OLG Richter zwar zu erklären, aber nicht zu entschuldigen. Früher oder später müssen auch diese Richter voll rechtsstaatlich zur Verantwortung gezogen werden. Wenn Richter eine schlampige Vorlage der Staatsanwaltschaft annehmen, haben Richter hiermit die Entscheidung getroffen zuerst einmal selbst unter Aufwendung von Zeit und Arbeit diese staatsanwaltschaftliche Schlampigkeit in Ordnung zu bringen.
Genau das haben die vom Staatsanwaltschaftsminister abhängigen Richter am OLG offensichtlich pflichtwidrig absichtlich unterlassen, bevor sie den Beschluß faßten, die Anordnung der U-Haft aufrecht zu erhalten.
Soweit in der Anklage, gegen den Angeschuldigten gewendet, sich widersprechende Äußerungen des Verdächtigen hinsichtlich des Ortes des Auffinden des toten Kindes, als Tatbeweis gewertet werden, muß bei dieser Anklageschrift, die das „heitere Ratespiel“ abverlangt und von Richtern und vom Anwalt abverlangt sämtliche beigefügten Beweisanlagen genauestens studieren, von Richtern das psychiatrische Gutachten des Dr. Ottermann vom 5.3.2003 genau studiert werden, das weit mehr feststellt als nur die “uneingeschränkte Schuldfähigkeit“.
Absichtlich unterschlägt die StA dieses bedeutende Ermittlungsergebnis bei der Benennung der „Wesentlichen Ermittlungsergebnisse“:
Das psychologische Gutachten stellt den Verdächtigen als eine menschenfreundliche wahrheitsliebende Person dar, die ihre Kinder liebt, sich aber als ausgesprochen konfliktscheu kennzeichnet. Der Verdächtigte erweist sich hier gutachtlich ausgewiesen als jemand, der eher selbst Nachteile in Kauf nimmt, als in einen Konflikt zu treten.
Bei dieser gutachtlich dargestellten Persönlichkeitsstruktur ist es plausibel, wenn der Verdächtigte später vorbringt, er habe, als er aufwachte, seine Tochter in der Nähe seiner Füße am Boden liegend aufgefunden und zu seinem Erschrecken festgestellt, daß sie nicht mehr atmete. Er habe dann sofort seine Frau aufgeweckt. Der Notarzt wurde sofort alarmiert. Weil er sich nicht erklären konnte, wie die Tochter auf den Boden gelangt war, habe er, um Konflikte zu vermeiden, erzählt, er sei mit dem Kind im Arm eingeschlafen, dann kurz aufgewacht und habe dann die Tochter auf die Couch neben sich gelegt und zugedeckt und sei dann wieder eingeschlafen und habe beim Aufwachen seine Tochter auf der Couch aufgefunden.
Aus diesen Schilderungen unter Beachtung der gutachtlich festgestellten, der Staatsanwaltschaft und den beteiligten OLG-Richtern zweifelsfrei bekannten Persönlichkeitsstruktur des Verdächtigten, ergibt sich folgender wahrscheinlicher Vorgang:
Der Vater schlief mit dem Kind im Arm auf der Couch ein. Hier verstarb das Kind in den Armen des Vaters. Folge des Todes war, daß sich die natürliche Körperanspannung des Kindes löste, die auch im Schlafen vorhanden ist. Ohne, daß der Vater es bemerkte, glitt das tote Kind dem Vater aus den Armen, an den Beinen vorbei sanft auf den Boden.
Wäre das Kind von der Couch gefallen, hätten bei der Obduktion Prellungen festgestellt werden müssen. Ebenso wenn der Vater das Kind gewaltsam auf den Boden geworfen hätte. Es ist mehr als unwahrscheinlich, daß jemand sein Kind gewaltsam erstickt und dann sehr sanft auf den Boden legt. Zweifelsfrei waren bei dem Kind bei der Obduktion keinerlei äußere Verletzungen festgestellt worden.
Die Tatsache, daß der Verdächtigte bei der richterlichen “Vernehmung“ am 5.10.02 klar darlegte, daß er seine Tochter nicht auf der Couch aufgefunden hat, sondern am Boden aufgefunden hat, kann nicht gegen den Verdächtigen gewendet werden, sondern kann nur zugunsten des Verdächtigen sprechen.
Hätte der Vater dem Kind tatsächlich Gewalt angetan, wäre der Vater tatsächlich schuldig, dann wäre sein Bestreben, daß seine Schuld nicht entdeckt wird. Dann hätte der Vater ganz genau gewußt, daß dann, wenn er später klarstellt, daß er das Kind auf den Boden aufgefunden hat, sich dieses gegen ihn wenden würde. Dann hätte der Vater am 5.10.02 diese Klarstellung nicht vollzogen.
Diese Klarstellung vollzog der Vater, in seinem schwerwiegenden Irrtum, der Justiz (Richterin, Staatsanwaltschaft) ginge es ausschließlich darum, die tatsächliche Todesursache seiner Tochter, die tatsächlichen Umstände des Todes seiner Tochter zu ermitteln.
An einer sachlichen Klarstellung des Ortes des Auffinden der Tochter konnte der Vater am 3.10.02 und am 4.10.02 berechtigterweise keinerlei Interesse haben.
Beim Auffinden des Kindes war es für den Vater vollkommen unbedeutend, wo das Kind aufgefunden worden war. Jetzt ging es dem Vater nur darum, alles Mögliche zu tun, um das Leben des Kindes zu retten. Als dann in der Nacht zum 3.10.02 der Vater die Tatsache unausweichlich akzeptieren mußte, daß seine Tochter tot war, war die Klärung der Frage, wo er die Tochter aufgefunden hat und wie die Tochter auf den Boden gelangt sein konnte, für den Vater vollkommen bedeutungslos. In dieser Phase konnte der Vater noch gar nicht verstehen können, daß seine Tochter tot war. Tatsächlich wollte der Vater am 4.10.02 seiner Tochter ja noch „ein Süppchen kochen“, wie seine Frau später berichtete.
Auch die Verhaftung und Vernehmung am 4.10.02, kann der Vater, bei der Persönlichkeitsstruktur, die das psychologische Gutachten belegt nicht rational wahrgenommen haben, allenfalls verschwommen, „als ob man im falschen Film sitzt“.

Eigentlich ist das der Staatsanwaltschaft zweifellos bekannte psychologische Gutachten des Dr. Ottermann, das die Staatsanwaltschaft den drei Richtern des OLG vorgelegt hat, die dieses Gutachten vor ihrer Entscheidung über die Aufrechterhaltung der U-Haft genauestens kannten, hinreichender Beweis dafür, daß die widersprüchlich erscheinenden Aussagen des Vaters über das Auffinden der Tochter (Couch oder Boden) in den ca. 50 Stunden nach dem plötzlichen Tode seiner Tochter, ein hinreichender Beweis, daß diese widersprüchlich erscheinenden Aussagen vollkommen ungeeignet sind, auch nur die Vermutung zu begründen oder zu stützen, der Vater habe seine Tochter vorsätzlich getötet und wolle jetzt die Tat verdunkeln.
Wenn auf der Grundlage dieser widersprüchlich erscheinenden Aussagen und des Gutachtens des Dr. Ottermann, bei den vom Staatsanwaltschaftsminister materiell abhängigen OLG-Richtern auch nur die Vermutung entstanden wäre, der Vater habe etwas verdunkeln wollen, wäre es Pflicht der abhängigen OLG-Richter gewesen, zur Klärung dieser Frage ein spezielles Gutachten des Dr. Ottermann oder eines anderen Sachverständigen vor Entscheidung zur Aufrechterhaltung der U-Haft, einzuholen.

Für diese absichtliche Unterlassung der OLG-Richter kann keine Entschuldigung greifen. Ebenso greift hier keine Entschuldigung für diese absichtliche Unterlassung durch die Justizbehörde (StA).

Wenn die OLG-Richter und später die Richter beim LG sich, entsprechend dem Ansinnen der Staatsanwaltschaft ohne „Wegweiser“ durch die von der Staatsanwaltschaft an Anlagen beigelegten Beweise gequält hatten, konnte sich für die Richter nur der Tatsachverhalt erschließen, der der Staatsanwaltschaft bekannt war, den die Staatsanwaltschaft aber durch diese mehr als schlampige Anklageschrift zu verschleiern versuchte.
Als einzigen Beweis („eindeutiger Befund“, „überzeugende Gutachten“) dafür, daß das Kind mittels Erstickung getötet wurde, als einzigen „Beweis“ für das Ersticken behauptet Prof. Penning außergewöhnlich häufige und intensive Punktblutungen im Kopfbereich des Kindes zum Zeitpunkt der Obduktion.

Jedem Staatsanwalt, jedem Richter fällt sofort auf, daß Prof. Penning diese seine bedeutende Behauptung nicht mittels Foto dokumentiert hat!

Hier steht ausschließlich die schriftliche Behauptung des Prof. Penning, deren Wahrheitsgehalt dann nicht mehr überprüfbar ist, wenn absichtlich die Dokumentation mittels Foto unterblieb. Staatsanwälte und Richter wissen, daß die Dokumentation bedeutender rechtsmedizinischer Befunde mittels Foto üblich ist und von der Staatsanwaltschaft und von Richtern abzuverlangen ist.
Selbst die Anklageschrift benennt, daß das Kind zum Zeitpunkt des Todes kränkelte. Unstrittig litt das Kind zum Zeitpunkt des Todes zumindestens an einer Erkältungskrankheit.
Aufgrund der gutachtlichen Aussage (17.3.03) des Prof. Penning wissen die beteiligten Staatsanwälte und Richter, daß in der Medizin Punktblutungen im Kopfbereich bei einem plötzlichen Säuglingstod an oder in Zusammenhang mit einer Erkältungskrankheit nicht ungewöhnlich sind.
Richter und Staatsanwälte wußten genau, daß die von Prof. Penning behaupteten Punktblutungen an sich nicht als Hinweis für „Erstickung“ als Todesursache gewertet werden können.
Ausschließlich aufgrund der von Prof. Penning behaupteten Häufigkeit und Intensität der behaupteten Punktblutungen behautet Prof. Penning „Erstickung“ als Todesursache und dokumentiert diesen bedeutenden behaupteten Beweis nicht einmal mittels Foto, wie es die Erfüllung rechtsmedizinischer Grundanforderungen abverlangt.
Gutachtlich führt Prof. Penning aus (14.10.03), daß Punktblutungen im Kopfbereich, infolge von Erstickung im Minutenbereich nach dem Ersticken in Erscheinung treten.

ABER: (!)
Als Zeugen nennt die Anklageschrift u.a.: Dr. Hartl, Dr. Moselewski, Dr. Bekelaer.
Aus der Anklageschrift ist nicht einmal ersichtlich, ob die Zeugenaussagen dieser Zeugen bei der Vernehmung durch die Polizei der Anklageschrift beiliegen.
Diese drei Ärzte haben das Kind im Stundenbereich nach dem Tode gesehen.
Zufolge der gutachtlichen Aussage des Prof. Penning (14.10.02) hätten zu diesem Zeitpunkt die Punktblutungen im Kopfbereich in Erscheinung getreten sein müssen, deren Existenz Prof. Penning bei der Obduktion behauptet aber nicht mittels Foto dokumentiert. Zufolge der Behauptungen des Prof. Penning müssen die Punktblutungen derartig häufig und intensiv gewesen sein, daß ein Arzt dieses auffällige Merkmal nicht übersehen kann.
Die Staatsanwaltschaft und die beteiligten LG- und OLG-Richter wissen ganz genau, daß die polizeilichen Vernehmungsprotokolle ausweisen, daß kein Arzt Punktblutungen im Kopfbereich festgestellt hat.

Ein Arzt sagt aus: „Blutungen sind mir nicht aufgefallen“. Ein anderer Arzt sagt aus: „Ich habe keine Punktblutungen festgestellt“.

Als „Sonstige Beweismittel“ nennt die Anklageschrift „Lichtbilder“.
Prof. Brinkmann benennt in seinem Gutachten, daß der Akte ein Foto des verstorbenen Kindes beiliegt. Dieses Foto wurde auch im Stundenbereich nach dem Tode, vermutlich durch die Polizei, aufgenommen.

Dieses Foto weist keine Punktblutungen im Kopfbereich auf!
Mittels Anklageschrift nebst anliegenden Beweisen erbringt die Staatsanwaltschaft hier selbst den Beweis der Unschuld des Verdächtigten vor Gericht: Punktblutungen im Kopfbereich, die von Prof. Penning ohne Dokumentation mittels Foto zum Zeitpunkt der Obduktion behauptet werden und zufolge Prof. Penning als Folge von Erstickung im Minutenbereich nach dem Ersticken in Erscheinung treten, sind, durch die Staatsanwaltschaft selbst in der Anklageschrift nachgewiesen, auch im Stundenbereich nach dem Tode nicht in Erscheinung getreten.
Erkennbar erhob hier die bayerische Justizbehörde absichtlich eine Anklage wieder besseren Wissens – und alle von der Anklage abhängigen Richter (LG und OLG) unterwarfen sich wider besseren Wissens dieser Anklage wider besseren Wissens.

Die Beweislage der Anklageschrift nebst Anlagen ist unstrittig.
Als Urkunden nennt die Anklageschrift die der Anklageschrift beiliegenden „Ärztl. Unterlagen der Haus- Kinder und Notärzte“.

In den Gutachten des Prof. Penning und im Gutachten des Prof. Brinkmann erklären diese, das ihnen die ärztlichen Unterlagen des Kindes vorgelegen haben.

Nicht nur die Gutachter und die Staatsanwaltschaft sondern auch die beteiligten Richter (LG, OLG) wußten demnach ganz genau, daß in den ärztlichen Gutachten am Tage der Geburt eine 8-fach-Imfpung eingetragen ist und es der Anklageschrift erkennbar an irgendeinem Hinweis mangelt, daß die Staatsanwaltschaft in diese Richtung ermittelt hat.
Beide Gutachter unterließen es, auf diesen unstrittigen Tatsachverhalt des Eintrages der 8-fach-Imfpung am Tage der Geburt einzugehen. Diese außergewöhnliche Besonderheit in der Krankenakte ignorierten beide medizinischen Gutachter.
Schon das fällt auf, nicht nur jedem Staatsanwalt und jedem Richter, der mit der Sache konfrontiert wird. Dieses Defizit in den Gutachten kann kein Staatsanwalt, kann kein Richter übersehen.
Die Anklageschrift nebst Anlagen beweist Folgendes:

    - Es wird der Straftatvorwurf des Totschlag gem. § 212 Abs. 1 StGB erhoben, ausschließlich aufgrund der nicht mittels Foto dokumentierten schriftlichen Behauptung des Prof. Penning über außergewöhnlich häufige und intensive Punktblutungen im Kopfbereich zum Zeitpunkt der Obduktion, die zufolge Prof. Penning im Minutenbereich nach dem Ersticken in Erscheinung treten, nachweislich (Foto, Aussagen von drei Ärzten) aber im Stundenbereich nach dem Tode nicht in Erscheinung getreten sind. Die Anklageschrift nebst Anlagen beweist die Unschuld des Verdächtigen abschließend.
    - Der auffällige Eintrag der außergewöhnlichen 8-fach-Imfpung am Tage der Geburt in den Krankenakten des Kindes wird von den Gutachtern und von der Staatsanwaltschaft ignoriert.

Nach 8-monatiger U-Haft wurde der Vater am 16.6.03 aus der Haft entlassen. An diesem Tage war das Gutachten des Prof. Brinkmann beim Gericht eingetroffen. Dieses Gutachten wurde aufgrund des intensiven Drängens der Mutter und der Ehefrau des Inhaftierten beantragt. Die Staatsanwaltschaft (LOSTA Walch) erklärte dagegen vor Öffentlichkeit, dass sie kein Erfordernis für ein weiteres Gutachten sieht.

Prof. Brinkmann setzt sich in diesem Gutachten u.a. aus qualifiziert rechtsmedizinischer Sicht mit den Gutachten des Prof. Penning auseinander. Das Urteil, bei genauem Lesen des Gutachten des Prof. Brinkmann, über die durch Prof. Penning in den Gutachten dokumentierte rechtsmedizinische Arbeit ist vernichtend für Prof. Penning!
Die erkennbaren erheblichen Abweichungen von der gesundheitlichen Normalität, die beide Gutachter feststellen führt Prof. Brinkmann auf eine durch ihn behauptete bakterielle Superinfektion der Atemorgane zurück, die vermutlich zum Herzstillstand führte.
Prof. Penning bemüht sich nicht einmal, die Ursache für die Veränderungen, z.B. „fahle Leber“ zu erklären. Erkennbar ignoriert Prof. Penning absichtlich die eindeutigen Indikatoren, die auf eine dauerhafte – in Abgrenzung zu einer akuten – toxischen Belastung hinweisen, wie dieses durch die toxischen Impfzusatzstoffe als unerwünschte Impffolge erwirkt werden kann.
Hier ist mehr als begründet zu vermuten, daß beide Gutachter aufgrund ihrer Fachkenntnis sofort erkannt haben, daß als Todesursache hier eine toxiokologische Dauerbelastung sehr wahrscheinlich ist, wie diese beispielsweise durch die Impfzusatzstoffe (Quecksilber, Aluminium u.a.) erwirkt werden kann.
Es kann nicht, daß es beiden Gutachtern an diesen grundlegenden medizinischen Kenntnissen gemangelt hat.
Prof. Penning erweckt den Eindruck, als wolle er, zum Zwecke der Sicherung rechtswidriger Impfpraktiken, absichtlich das Leben des Vaters und der Familie mittels absichtlicher Irreführung zerstören, zugunsten des Ansehens der Ärzteschaft.
Prof. Brinkmann erweckt den Eindruck, als würde er hierbei nicht mitmachen. Er erweckt den Eindruck, daß er seinen Namen nicht mit mehr als schlampiger rechtsmedizinischer Arbeit in Verbindung gebracht haben will. Der qualitative Unterschied zwischen den Gutachten des Prof. Penning und dem Gutachten des Prof. Brinkmann ist auffällig. Das Brinkmann-Gutachten wird man als rechtsmedizinisch „sauber“ bewerten müssen.
Aber auch Prof. Brinkmann flüchtet sich in die spekulative bakterielle Superinfektion, erkennbar um sich dem Erfordernis zu entziehen, die tatsächlichen Ursachen der körperlichen Veränderungen zu ermitteln. Auch Prof. Brinkmanns Gutachten erweckt den Eindruck, als habe er Angst davor, einen Impfschaden benennen zu müssen. Deshalb scheint er sich in die spekulative, durch nichts bewiesene Superinfektion zu flüchten.
Der fundamentale Unterschied zwischen Prof. Penning und Prof. Brinkmann erweist sich aber darin, daß Prof. Penning ganz offen, zugunsten der „göttlichen Ärzteschaft jenseits von Recht und Gesetz“ einen Menschen, bzw. eine Familie opfert.

Hier macht Prof. Brinkmann nicht mit.
Man kann Prof. Brinkmann vorhalten, daß er es unterlassen hat, den Ursachen der körperlichen Veränderungen klar zu ermitteln, aus Angst davor, hier möglicherweise einen Impfschaden nachzuweisen und benennen zu müssen.
Man kann Prof. Brinkmann nicht vorwerfen, daß er – wie Prof. Penning – hierfür rücksichtslos gegen Menschen handelt und einen haltlosen ehrverletzenden Straftatvorwurf mit, von Prof. Penning beabsichtigter Folge eines schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit, gegen den Vater des verstorbenen Kindes, begründet.
Ein solches ärztliches Verhalten, wie Prof. Penning es hier beweist, ist nur möglich, bei dieser Justiz, die sich hier zweifellos in Bayern dokumentiert und die bisher noch absichtlich durch den Bayerischen Landtag/Rechtsausschuß gedeckt wird.
Vollkommen unerheblich ist hier, ob die Justiz hier das Ausführungsorgan der Ärzteschaft und der Pharmaindustrie ist oder ob das Abhängigkeitsverhältnis anders herum ist.
Dieses Verhalten der Justiz sichert schwere Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verbrechen die nach dem VStGB zu verfolgen sind.
Die Vorgänge die bisher beim Rechtsausschuß anhängig sind, beweisen insbesondere die Absicht der bayerischen Justiz, trotz eindeutiger Kenntnisnahme der Beweise, mittels Strafvereitelung und eigener Straftaten aus der Justiz zu sichern, daß
mittels durch Grundgesetz, Gesetz (IfSG) und Recht (BGH) nicht gerechtfertigter Gabe von Impfstoffen und öffentlicher Empfehlung hierzu
nicht nur die Bevölkerung in Bayern rechtswidrig und absichtlich unter Lebensbedingungen gestellt wird, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Bevölkerung nicht nur in Bayern, insbesondere der Kinder, ganz oder teilweise herbeizuführen (VStGB, § 6 Abs 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2).

Im Zusammenhang mit den durch mich aufgrund GG 17 beim Bayerischen Landtag/Rechtsausschuß eingeleiteten Verfahren hat die bayerische Justizbehörde zweifelsfrei Kenntnis von der Beweislage erhalten, daß bei keiner in Bayern durchgeführten und öffentlich durch die bayerische Staatsregierung vermeintlich aufgrund § 20 Abs. 3 IfSG empfohlenen Gabe von Impfstoffen (u.a. mit den Bestandteilen Quecksilber, Aluminium; Nervengifte), die vom IfSG ab dem 1.1.01 zwingend abverlangten Rechtfertigungsanforderungen des § 2 Nr. 1, 3 u. 9 i.V.m. § 1 Abs 2 IfSG erfüllt sind.
Die Beweislage über das Wissen der Justizbehörde ist unstrittig geschaffen worden, wie zuvor die Beweislage über das Wissen der Ärzteschaft und der Gesundheitsbehörden unstrittig geschaffen worden ist, daß beispielsweise bei der Gabe von Impfstoffen als behaupteter Schutz vor viralen Erkrankungen, die vom IfSG § 2 Nr. 1 zwingend abverlangte Rechtfertigungsanforderung des „Ist“ eines biologischen Agens (Virus) nicht erfüllt ist.

Ich lege Beschwerde dagegen ein, daß die bayerische Justizbehörde wider besseren Wissens und rechtswidrig die Durchführung von Straftaten insbesondere nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 u. § 7 Abs. 1 Nr. 2 VStGB sichert zum Zwecke der Abhilfeschaffung und Aufnahme pflichtgemäßer Ermittlungen nach zweifelsfrei nachweisbarer Kenntnisnahme der Staatsanwaltschaften Traunstein (LOStA Michalke), der Staatsanwaltschaft Deggendorf (LOStA Walch), der GStA München (LOStA Sauter) und des Staatsministerium für Justiz.
Zweck der Beschwerde ist die Abhilfeschaffung oder aber die abschließende durch den Bayerischen Landtag/Rechtsausschuß erfolgte Beweiserbringung, daß die Bundesrepublik Deutschland, hier der Freistaat Bayern, nicht willens oder nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft Straftaten nach dem VStGB im eigenen Land, zu verfolgen.
Dann wird der Schritt zum IStGH in Den Haag in dieser Angelegenheit unausweichlich werden. Unausweichlich wird dann der IStGH auch klären müssen, ob sich die Mitglieder des Bayerischen Landtages, insbesondere die Mitglieder des Rechtsausschusses an Straftaten gegen die Menschlichkeit u.a. beteiligt haben und deshalb zu bestrafen sind.

Mit freundlichem Gruß Karl Krafeld, i.A. Dr. Stefan Lanka

P.S.: Unsere weltgeschichtliche Besonderheit und die weltgeschichtliche Besonderheit dieses Vorganges liegt darin, daß wir keine „anderen Meinungen“ vertreten. Wir vertreten zuerst einmal überhaupt keine „Meinungen“.
Wir hören zuerst einmal denjenigen zu, die Tatsachenbehauptungen aufstellen und verbreiten. Beispielsweise: Es existieren krankmachende Viren (§ 2 Nr. 1 IfSG). Bakterien verursachen Krankheiten (§ 2 Nr. 3 IfSG). Impfungen schützen vor Krankheiten (§ 2 Nr. 9 IfSG).
Dann fragen wir diejenigen, die Behauptungen aufstellen und verbreiten nach den Beweisen, nach den Rechtfertigungsgrundlagen der Tatsachen-Behauptungen und fordern Bürger auf, bei der Ärzteschaft und bei den Gesundheitsbehörden nach diesen Beweisen zu fragen.
Dann benennen wir – zum Mißfallen derjenigen, die diese Tatsachenbehauptungen verbreiten – öffentlich das Ergebnis unserer Befragung und dulden nicht, daß man uns beleidigt, weil wir die überprüfbaren Ergebnisse benennen.
Dann teilen wir der Justizbehörde die weltgeschichtlich und weltweit beispiellosen (weil niemand nach Beweisen fragt) Ergebnisse mit, stellen diese in Bezug zum verbindlichen Recht und Gesetz und weisen hierdurch ggf. Straftaten, in diesem Fall jetzt Straftaten nach dem VStGB nach.
Dann dulden wir keinen Entzug der Justizbehörden aus der verfassungsmäßig den Justizbehörden auferlegten Bindung am Gesetz und keine Rechtsbeugung durch Richter.
Dann verlangen wir, daß die Parlamente ihrer Pflicht zur wirksamen Kontrolle der Regierung, insbesondere der Bindung der Exekutive am Gesetzt (GG 20.3) nachkommen, indem wir von unserem Grundrecht nach GG 17 Gebrauch machen – und schaffen über diesen Weg immer mehr Beweise des Absichtshandeln trotz besseren Wissens.
Wir verlangen nur das, was Verfassung, Gesetz und Recht verlangt, deshalb mögen diejenigen uns nicht, die ihr Gewohnheitsrecht über Verfassung Recht und Gesetz stellen.
Eine Beweisführung von Straftaten auf diesem Beweisbeschaffungshintergrund jedenfalls ist bisher unseres Wissens nach beim IStGH in Den Haag noch nicht anhängig gewesen.
Das würde uns aber nicht hindern diesen Schritt zu gehen. Weltgeschichtlich waren wir ja auch die ersten, die zum Mißfallen der Ärzteschaft und der Gesundheitsbehörden, am 30.9.2000 in Linz (Österreich) im Zusammenhang mit der Gabe von Impfstoffen, öffentlich die wissenschaftliche Beweisfrage gestellt haben und wir waren die ersten, die am 14.2.95 an eine staatliche Stelle die wissenschaftliche Beweisfrage nach dem behaupteten AIDS-Virus „HIV“ gestellt haben – und über diesen Weg den AIDS-Betrug nachwiesen, von dem ich schon am 9.8.2000 am Amtsgericht Dortmund zu Richter Weiß sagte, daß diese Angelegenheit nach Den Haag gebracht wird, was voraussichtlich jetzt auch bald durch uns erfolgen wird - nach 10jähriger Tätigkeit an dieser Beweissache – unter anderem mit diesem Schreiben, intensiv vorbereitet wird.
Wenn wir von Beweisen sprechen haben wir zweifelsfreie Beweise.
Nicht nachgewiesene Punktblutungen, die nachweislich im Stundenbereich nach dem Tode nicht aufgetreten sind, sind für uns kein Beweis für „Ersticken“ als Todesursache und für die Totschlagsbehauptung. Das ist die beweislose Beweisebene der bayerischen Justizbehörden und dem was sich Medizinwissenschaft tarnt, zum Zwecke der Verbrechensdurchführung und Verbrechenssicherung.


An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss -
Platz der Republik 1
11011 Berllin
Fax 030 227-30015

                                                                                          Neumarkt, 19.1.2004

Btr.: Bitte zur Gesetzgebung des Bundes aufgrund GG 17 (Gesundheitswesen)

Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) § 20 Abs. 2 mittels Zusatz:
„Die Ständige Impfkommission gibt zu jeder Empfehlung zur Durchführung von Schutzimpfungen als Hilfestellung für den Arzt als Hilfe und zur Einwilligungsentscheidung des Einwilligungsberechtigten ein Auklärungsmerkblatt unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur ärztlichen Aufklärungspflicht vor Einwilligung zu Schutzimpfungen, heraus.“

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich aufgrund meines Grundrechtes nach GG 17 an den Bundesgesetzgeber mit der Bitte, das Erfordernis einer Novellierung des § 20 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz zu überdenken, zum Zwecke des Schutzes der Allgemeinheit und der Hilfe an Ärzte vor zunehmender Verunsicherung.

Insbesondere infolge des Urteiles des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15. Februar 2000 (BGH VI ZR 48/99) macht sich, teils auch aufgrund entstellender Darstellung dieses Urteiles, bei den Ärzten eine zunehmende Unsicherheit breit, hinsichtlich der rechtlich an eine Aufklärung vor Impfeinwilligung gestellten Anforderungen.

Sachlich richtig gibt beispielsweise das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Angelegenheiten (BMfGuS) in einem Schreiben vom 17.6.2003 (Az: 319-96, W. Kuhlmann) den Kern die BGH-Entscheidung wieder: „Die Aufklärung ist grundsätzlich auch anhand eines Merkblattes möglich. Der Patient/Erziehungsberechtigte muss dann in jedem Fall die Möglichkeit haben, weitere Informationen in einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt erhalten zu können (vgl.: BGH VI ZR 48/99)“.

Zufolge des vorgenannten Schreiben des BMfGuS handelt es sich bei einer Schutzimpfung immer um eine „Tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung“, die durch die rechtswirksame Einwilligung gerechtfertigt ist: „Die Aufklärungspflicht über Impfrisiken muss stets so umfassend sein, dass den Eltern das Wissen vermittelt wird, das für eine wirksame Einwilligung in die Behandlung benötigt wird. Die Einwilligung ist Rechtfertigungsgrund für die durch die Behandlung tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung.“

Bei einer Schutzimpfung nach § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) handelt es sich immer um einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 2.2 des Grundgesetzes (GG), der in der Regel durch die rechtswirksame Einwilligung gerechtfertigt ist, also keine Grundrechtsverletzung begründet und auch nicht im Ansatz eine Straftat oder eine Schadensersatzpflicht begründet.

Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich mögliche sog. Zwangsimpfungen nach § 20 Abs. 6 u. 7 IfSG, an die der Bundesgesetzgeber sehr hohe Sorgfaltsanforderungen stellt. GG Art. 2 Abs. 2, zweiter Satz ermöglicht verfassungsrechtlich derartige Eingriffe in das Grundrecht nach GG 2.2.: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Dieser verfassunsgrechtlichen Anforderung trägt der Bundesgesetzgeber bei dem möglichen Eingriff in das Grundrecht nach GG 2.2. in § 20 Abs. 6 u. 7 IfSG voll Rechnung. Ausdrücklich steht hier jeweils im Gesetz: „Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.“ Hiermit erfüllt der Bundesgesetzgeber voll die bei dieser Grundrechtseinschränkung verfassunsgrechtlich abverlangten Sorgfaltsanforderungen. Darüber hinaus werden diese durch den Bundesgesetzgeber durch die eindeutigen Begriffsbestimmungen des § 2 IfSG, insbesondere des § 2 Nr.1,3 u.9 IfSG unter der Überschrift „Im Sinne dieses Gesetzes ist ...“ erfüllt. Nur bei Erfüllung dieser Anforderungen der Begriffsbestimmungen des § 2 IfSG sind Eingriffe in das Grundrecht nach GG 2.2 als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen und Eingriffe in das Grundrecht nach GG 2.2. zu rechtfertigen. In diesen Bereichen ist die Klarheit und Eindeutigkeit des IfSG, die keinerlei Spekulationen offen läßt, begrüßenswert und entspricht voll den verfassungsmäßigen Anforderungen.

Nicht nur aus der Klarheit des § 20 Abs. 6 u. 7 IfSG läßt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Gabe von Impfstoffen in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 u. 7 IfSG nicht erfüllt sind, immer an die Erfüllung der Voraussetzung der „Freiwilligkeit der Einwilligung“ gebunden ist, um nicht als verfassungsmäßig nicht duldbare Verletzung des Grundrechtes nach Art. 2.2., die sich u.a. im Strafrecht und im bürgerlichen Schadensersatzrecht konkretisieren, bewertet und demnach vermieden werden müssen.

Hier kann und darf der Staat und auch der Bund, sich nicht vollkommen seiner Verpflichtung entziehen, solche möglichen Grundrechtsverletzungen mittels geeigneter Gesetzgebung, die geeignete Maßnahmen bindend abverlangt, zu verhindern zu versuchen, insbesondere dann, wenn solche Grundrechtsverletzungen infolge von Fahrlässigkeit in größerem Umfange entstehen könnten. GG 2.2. verlangt auch staatlicherseits die Erfüllung hoher Sorgfaltsanforderungen.

Von einer Grundrechtsverletzung nach GG 2.2. wird man immer dann ausgehen müssen, wenn in die Freiwilligkeit der Einwilligung der Impfenscheidung mittels informatorischen ärztlichen Kunstfehler eingegriffen wird. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn die Beratung des Arztes vor Impfeinwilligung unter Mißachtung des Sachverhaltes, insbesondere der Impfrisiken und der maßgeblichen diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtssprechung erfolgt. Auch dann ist von einer Grundrechtsverletzung auszugehen, wenn dieses Fehlverhalten des Arztes nicht absichtlich, sondern fahrlässig erfolgt.

Bekanntlich ist auch jeder Arzt ein Arzt und kein Jurist. Von einem absichtlichen Fehlverhalten wird man hier demnach allenfalls in Ausnahmefällen ausgehen dürfen. Verwiesen sei aber darauf, dass auch ein fahrlässiges Fehlverhalten nach § 823 BGB zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Arzt begründen kann.

Für Ärzte ist es deshalb schon eine große Hilfe, wenn sie sich, dem BGH-Urteil vom 15.2.2000 folgend, bei der Ihnen obliegenden Erfüllung der Aufklärungspflicht vor freiwilliger Einwilligung zur Gabe von Impfstoffen eines Merkblattes bedienen oder bedienen können, mittels dessen gesichert ist, dass, falls der Patient keine darüber hinaus gehenden Fragen an den Arzt hat, der Arzt seiner Aufklärungspflicht genüge getan hat.

Als rechtsproblematisch für den Arzt kann sich die Verwendung vom Merkblättern zum Zwecke der Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor freiwilliger Einwilligung des ausschließlich Einwilligungsberechtigten zur Gabe von Impfstoffen, dann erweisen, wenn diese Merkblätter durch Verlage oder Gesundheitsvereine erstellt wurden und der Arzt sich irrtümlich darauf verläßt, dass diese Merkblätter den Anforderungen genügen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an ein solches Aufklärungsmerkblatt stellt, das nach dem dem BHG-Urteil vom 15.2.00 als ausreichend festgestellten Beratungsvorgehen, bei Impfaufklärung durch den Arzt genutzt werden. (Aushändigen des Merkblattes mit der Möglichkeit, weitere Informationen in einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt erhalten zu können.) Wenn in konkreten Fällen die Information also ausschließlich durch das Merkblatt erfolgt und der Einwilligungsberechtigte keine darüber hinaus gehenden Informationen vom Arzt begehrt, muß der Arzt sich darauf verlassen können, daß das Merkblatt sachlich richtig und ausreichend ist.

Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit und ausreichende Aufklärung mittels Merkblatt trägt hier immer der Arzt. Aus dieser Verantwortung hat der BGH den Arzt nicht befreit. In dem oben genannten Schreiben weist das BMfGuS hierauf hin: „Erhält das Merkblatt das Risiko verharmlosende Ausführungen, dann muss der Arzt diesen Eindruck bei seinen Patienten (bzw. dem Erziehungsberechtigten) korrigieren (BGH VI ZR 192/91).“

Es steht außer jeder Frage, dass die fundiertesten Kenntnisse über Risiken einer durch die STIKO nach § 20 Abs. 2 IfSG empfohlenen Schutzimpfung nach § 2 Nr. 9 IfSG bei der STIKO selbst liegen. Das gilt sowohl hinsichtlich der neu empfohlenen Impfungen als auch hinsichtlich der bestehenden Impfempfehlungen. Staatlicherseits wird durchgängig darauf hingewiesen, dass Impfempfehlungen der STIKO nur nach vorausgegangener sorgfältiger Risiko-Nutzen-Abwägung durch die STIKO erfolgen.

In der Natur der Sache liegt es, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Verlag oder ein Gesundheitsverein über die fundierten Risiko-Nutzen-Kenntnisse die der konkret empfohlener Schutzimpfung zugrunde liegen, verfügen kann, sondern nur die STIKO selbst.

Aufgrund der Natur der Sache, zum Zwecke der verfassungsmäßig abzuverlangenden Sicherstellung der Freiwilligkeit der Impfeinwilligung, die auch nicht durch unzugängliche Informationen vor Einwilligung beeinträchtigt werden darf, ergibt sich hieraus nahezu die verfassungsmäßig (GG 2.2.) begründbare Notwendigkeit, dass die STIKO selbst zum Schutze der Allgemeinheit und der Ärzteschaft vor fahrlässigen Fehlhandlungen, selbst Merkblätter als Hilfestellung für die, dem Arzt obliegende Erfüllung der Aufklärungspflicht vor Impfeinwilligung, den Ärzten und damit den Bürgern zur Verfügung stellt und der Bundesgesetzgeber mittels Novellierung, beispielsweise des § 20 Abs. 2 IfSG die STIKO hierzu ausdrücklich verpflichtet.

Eine solche Verpflichtung der STIKO durch den Bundesgesetzgeber wäre auch als wesentliche Hilfe an die Gesundheitsbehörden zu werten, denen § 20 Abs. 1 IfSG die Pflicht zuweist, die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen zu informieren.

An einem Merkblatt zur Aufklärung vor Impfeinwilligung, unabhängig von wem es erstellt wurde, ist aufgrund des IfSG, auf dem Hintergrund des GG 2.2., auf jeden Fall die unverzichtbare Grundanforderung zu stellen, dass ausdrücklich die Tatsache benannt wird, dass die vom IfSG in § 2 Nr. 1, 3 u. 9 an eine Schutzimpfung gestellten Rechtfertigungsanforderungen erfüllt sind.

Der Deutsche Bundestag verabschiedete das Infektionsschutzgesetz am 20. Juli 2000. Das zugrundeliegende BGH-Urteil, in dem abschließend geklärt wurde, dass der Aufklärungspflicht genüge getan ist, wenn diese mittels Merkblatt erfolgt, wenn darüber hinaus die Möglichkeit besteht, in einem persönlichen Gespräch weitere Informationen zu erhalten, fällte der BGH am 15. Februar 2000, also fünf Monate vor Verabschiedung des IfSG. Erst in den Monaten nach Februar 2000 fand das BGH-Urteil Berücksichtigung in den juristischen Fachzeitschriften, so in NJW 2000, 1784 – 1788. Erst im Juli 2000, dem Monat in dem das IfSG durch den Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, fand dieses BGH-Urteil Beachtung in einem umfangreichen Artikel unter der Überschrift „Mehr Rechtssicherheit beim Impfen? Ein Diskussionsbeitrag“, der unter Federführung von Herrn Dr. Alfred Nassauer, Robert Koch-Institut, Abteilung für Infektionskrankheiten erschien, in dem von den Bundesgesundheitsbehörden herausgegebenen „Bundesgesundheitsblatt“ (BGBl, 7, 2000, Jg. 43, S. 519 – 524).
Auf S. 519, rechte Spalte oben wird hier referiert: „1998 schrieben Berliner Kinderärzte im Rahmen einer Unterschriftensammlung an das Bundesgesundheitsministerium. „Wir fordern eine eindeutige Gesetzeslage, die besagt, dass bei Impfschäden, d.h. bei spezifisch impfstoffbedingten Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen, der Impfarzt nicht persönlich haftbar gemacht werden darf. Es haftet ausschließlich der Staat. Die Aufklärungspflicht obliegt dem Staat. (9)“ Unter 9. ist im Literaturverzeichnis genannt: „ 9. Kautek L. (1999) Kinderärzte haften bei Impfschäden. Kinder- und Jugendarzt 30: 270“.

Dieses Zitat beweist eine starke Verunsicherung der Ärzte und das Bedürfnis der Ärzte nach mehr Sicherheit und Klarheit auch mittels Hilfen durch den Staat. Es zeigt aber auch den unzulänglichen Kenntnisstand der Ärzte über ihre tatsächliche Haftung. Für Impfschäden aufgrund impfstoffbedingter Nebenwirkungen ist die Haftung durch den Arzt ausgeschlossen. Hier greift die Staatshaftung, die sich in den gesetzlichen Regelungen u.a. des Bundesversorgungsgesetzes konkretisieren. Hier ist der „Impfschaden“ politisch als unerwünschter nicht vermeidbarer „Dienst an der Gemeinschaft“ bewertet. Es liegt in der Natur der Sache, dass dann auch die Gemeinschaft (der Staat) die materiellen Folgen zu tragen hat. Bei unerwünschten impfstoffbedingten Nebenwirkungen, die nachweislich in fehlerhaften Impfstoffen gründen, greift immer die Herstellerhaftung.
Eine Haftung des Arztes ist nur dann möglich, wenn der Arzt trotz Vorliegen von Kontraindikationen, die der Arzt kannte oder hätte erkennen müssen, eine Impfung durchführt oder bei unzulänglicher Erfüllung der dem Arzt vor Impfeinwilligung obliegenden Aufklärungspflicht, insbesondere über mögliche Risiken der Gabe des Impfstoffes, letztlich immer dann, wenn der Arzt mittels fahrlässiger, grobfahrlässiger oder absichtlicher Irreführung mittels Unterdrückung wahrer, relevanter Tatsachen, unzulässig die Freiwilligkeit der Impfentscheidung verletzt, da davon auszugehen ist, dass dann, wenn der Einwilligungsberechtigte über diese Kenntnis verfügt hätte, er die Einwilligung nicht erteilt hätte. Es ist davon auszugehen, dass letzteres, im Falle des Eintretens eines vermutlichen Impfschadens vom Einwilligungsberechtigten immer vorgebracht wird, wenn dem Arzt ein informatorischer ärztlicher Kunstfehler nachweisbar ist, wenn dem Arzt ein diesbezügliches schuldhaftes Verhalten nachweisbar ist. Ein Haftungsanspruch gegenüber dem Arzt kann nur bei einem nachgewiesenen schuldhaften Verhalten des Arztes geltend gemacht werden. An dieser klaren Kenntnis scheint es den verunsicherten Berliner Kinderärzten im Jahre 1998 gemangelt zu haben, die sich hilfesuchend an das Bundesgesundheitsministerium gewandt haben.
Auch die Forderung der Kinderärzte, die Aufklärungspflicht vor Impfungen vollständig auf den Staat übertragen zu wollen, wird sachlich und rechtlich nicht durchsetzbar sein. Eine Schutzimpfung und die zuvor erforderliche Aufklärung ist immer eine individuell bezogene Handlung, die in Abhängigkeit von der individuellen Situation erfolgen muß. Hier ist sowohl der gesundheitliche Zustand des zu Impfenden im Hinblick auf mögliche Kontraindikationen zu berücksichtigen, wie auch das allgemeine Auffassungsvermögen u.a. in Abhängigkeit vom Bildungsstand des Einwilligungsberechtigten, an dem sich die Art und Weise, der durch den Arzt zu erfolgenden Aufklärung vor Einwilligung auch zu orientieren hat.

Andererseits wird der Staat, der öffentliche Impfungen empfiehlt, das Bestreben der Berliner Kinderärzte, die hier im Jahre 1998 ihr Anliegen dem Staat (Bundesgesundheitsministerium) vortrugen und bei denen man davon ausgehen kann, dass diese Kinderärzte nur einen Wunsch zum Ausdruck brachten, der der Wunsch vieler Ärzte, insbesondere vieler Kinderärzte bundesweit ist, sich seiner Mitverantwortung an einer sachgerechten Impfaufklärung durch den Arzt, sowohl zum Schutze der Allgemeinheit als auch zum Schutze der Ärzte vor Schadensersatzansprüchen gegenüber den Ärzten, nicht ganz entziehen können und dürfen.

Eine Novellierung des § 20 Abs. 2 IfSG mit dem oben genannten Inhalt würde dieser an den Staat zu stellenden Anforderung, die erst in dieser Klarheit nach Verabschiedung des IfSG am 20.7.00 infolge der BGH-Entscheidung vom 15.2.2000 deutlich wurde, Rechnung tragen, nicht nur zum Wohle der Ärzte, sondern auch zum Wohle der Allgemeinheit.

Vor der etwaigen Einleitung einer Initiative zur Gesetzesnovellierung wäre zu prüfen, ob die bestehende Rechts- und Gesetzeslage ausreichend ist, die Erfüllung des Inhaltes des Novellierungsvorschlages durch das BMfGuS von der STIKO abzuverlangen und ob aufgrund der Verfassungs- und Rechtslage, sowie aufgrund der Sachlage die STIKO weiterhin dahingehend entlastet wird, als Hilfestellung für die Ärzte, insbesondere den Sachverhalt der den Impfentscheidungen der STIKO zugrundeliegenden Risiko-Nutzen-Abwägungen den Ärzten vorenthalten zu dürfen. Oder, ob es reicht, den für die Aufklärung des Einwilligungsberechtigten unverzichtbaren maßgeblichen Sachverhalt, den Ärzten derartig allgemeinverständlich mitzuteilen, dass die Ärzte diese Aussagen der STIKO im Rahmen der Erfüllung der Aufklärungspflicht der Ärzte unmittelbar mittels Merkblatt an die Einwilligungsberechtigten vor Einwilligungsentscheidung weiterleiten können.

Mit freundlichem Gruß, Mustermann


Karl Krafeld, Albrechtstr. 17, D-44137 Dortmund

Landtag des Saarlandes
Petitionsausschuss
Postfach 10 18 33
66018 Saarbrücken                                                                                    Fax  0681 5002 388
                                                                                                               Dortmund, 12.7.2004

Btr.: Eingabe aufgrund GG 17 (Petition)
        Beschwerde gegen das Landesgesundheitministerium wegen unterlassener
        Aufsicht über das Gesundheitsamt der Stadt Saarbrücken.
        Homepage  der Firma GlaxoSmithKline GmbH & Co.Kg (Prix ÖGD) „Über
        50 Projekte für den Prix ÖGD eingereicht“.

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund meines Grundrechtes nach GG 17 lege ich bei der „Volksvertretung“ und gleichzeitig „zuständigen Stelle“ für die Kontrolle der vollziehenden Gewalt (Regierung) Beschwerde gegen das Landesgesundheitsministerium des Saarlandes wegen unterlassener Aufsicht über das Gesundheitsamt Saarbrücken ein.

Zufolge der oben genannten Meldung auf der Homepage der Firma GlaxoSmtihKline verletzte das Gesundheitsamt Saarbrücken absichtlich schwerwiegende rechtliche Grundsätze des Gesundheitswesens. Eine solche Rechtsverletzung kann nur möglich sein, wenn ein Gesundheitsamt davon aus geht, dass derartige Rechtsverletzungen von der Regierung zumindest geduldet, möglicherweise sogar erwünscht werden.

Auf der Homepage berichtet das Unternehmen, dass auch das Gesundheitsamt Saarbrücken an dieser, auf Gewinn abzielenden, Aktion des Unternehmens teilgenommen hat.

Die bedeutende Passage ist hier:

„Gute Resonanz erzielte auch das Gesundheitsamt Saarbrücken, das eine Impfaktion und einen damit verbundenen Wettbewerb durchführte. Dabei konkurrierten die einzelnen Schulklassen der Saarbrückener Schulen um ein von der Stadt ausgesetztes Preisgeld. Um zu gewinnen, ist nicht nur der Nachweis eines guten Impfschutzes notwendig, sondern die Schüler mussten auch ein paar Grundkenntnisse zum Thema Impfen unter Beweis stellen.“

Bedeutend ist hier:

„ ist nicht nur der Nachweis eines guten Impfstatus notwendig.“

Zufolge des maßgeblichen Rechtes in der BRD obliegt die Impfentscheidung ausschließlich dem einwiligungsfähigen Patienten (z.B. Jugendliche ab 14 Jahren) bzw. den Personensorgeberechtigten.

In dieses Recht darf nicht derartig eingegriffen werden, indem die Einwilligung mit irgendwelchen materiellen Vergünstigungen verbunden ist.

Als besonders verwerflich ist hier zu bewerten, dass diese materiellen Vergünstigungen nicht nur für individuelle Entscheidungen in Aussicht gestellt wurden. Es wurde durch die Stadt Saarbrücken, unter Duldung der Landesregierung (Gesundheitsministerium), auf Jugendliche (bzw. auf Kinder) ein psychologischer Gruppendruck ausgeübt, die Einwilligung zu erteilen, um der Klassengemeinschaft nicht die Chance auf materiellen Gewinn zu entziehen.

Ein solches staatliches Verhalten ist verwerflich und hat allenfalls in Psychoterror betreibenden Diktaturen seinen Platz – aber nicht in der BRD.

Zufolge eines Schreiben des Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 17.6.2003 (Az 319-96), handelt es sich bei jeder Impfung um eine tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung, für die die Einwilligung die Rechtfertigungsgrundlage ist. Voraussetzung für die Erfüllung der Rechtfertigungsgrundlage ist die zuvor erfolgte Aufklärung durch den Arzt, die so umfassend sein muss, dass sie das für die Einwilligung nötige Wissen vermittelt. Das BMGS weist hier ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, der zufolge auch eine niedrige Zwischenfallsquote ausreicht, um eine Warnpflicht des Arztes zu begründen.

Ich verweise darauf, das in § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein „Impfschaden“ definiert ist. Es ist unstrittig, dass jede Impfung das Risiko unerwünschter, über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender gesundheitlicher Schädigungen in sich trägt.

Grundlegende unverzichtbare rechtliche Voraussetzung für das Eingehen des Risikos einer solchen gesundheitlichen Schädigung nach § 2 Nr. 11 IfSG ist die Freiwilligkeit der Impfentscheidung nach zuvor erfolgter Aufklärung über Risiken (und seien diese auch noch so gering), durch den Arzt.

Sowohl die Verantwortlichen im Landesgesundheitsministerium wie auch in der Stadt Saarbrücken wissen ganz genau, dass sie dann, wenn sie in diese Grundvoraussetzung der Freiwilligkeit der Impfentscheidung eingreifen, sie sich der Anstiftung, Beteiligung oder Duldung der strafbaren Körperverletzung schuldig machen, bei der sich die Höhe der Strafe nach den Folgen der Tat richtet.

Es ist als verwerflich zu beurteilen, wenn staatliche Stellen, wie hier unter Duldung der Landesregierung in Saarbrücken geschehen, mit derartigen Methoden der Provokation von Psychoterror (Provokation des Drucks durch Schulkameraden zur Impfentscheidung von Schülern) rechtswidrig in die gesetzlich (mit Ausnahme in den Fällen des § 20 Abs. 6 u. 7 IfSG) geregelte und abverlangte Freiwilligkeit der Entscheidung eingreifen.

Die Firma GalaxoSmithKline berichtet auf der Homepage, dass für das Jahr 2005, die Firma den Gesundheitsämtern wiederum Preisgelder anbietet.

Bei der oben genannten klaren Stellungnahme des BMGS kann kein Verständnis dafür aufgebracht werden, dass – zufolge des Berichtes der Firma – auch Frau Dr. med. Niemer (Referatsleiterin a. D., Bundesministerium für Gesundheit und Soziales), in diesem Zusammenhang von der Firma ein Preisgeld erhielt, Frau Dr. Niemer demnach derartige rechtswidrige Eingriffe in die Freiheitsrechte, nach Kenntnisnahme, duldete.

In dem Bericht nennt die Firma, dass die Schüler auch ein paar Grundkenntnisse zum Thema Impfen unter Beweis stellen mußten.

Es ist löblich, wenn die staatlichen Gesundheitsbehörden darauf hinwirken, dass Schüler Grundkenntnisse über „Impfen“ erwerben. Keinesfalls ist es als verwerflich zu beurteilen, wenn die Gesundheitsbehörden hier, als Anreiz, zum Erwerb dieser Grundkenntnisse vor Impfentscheidung durch die Schüler, einen Wettbewerb durchführen, in dem diejenigen Schulklassen, in denen sich alle Schüler durch fundiertes Wissen zum Thema Impfen ausweisen, mit Preisen belohnt werden.

Begründet anzuzweifeln ist allerdings, ob die Stadt Saarbrücken von den Schülern abverlangt hat, ihre Grundkenntnisse über die Risiken des Impfens, über mögliche Impfschäden, auch bei sehr geringer Zwischenfallsquote, unter Beweis zu stellen.

Anzuzweifeln ist auch, ob die Schüler ihre Grundkenntnis über die durch das IfSG an eine Schutzimpfung zwingend abverlangten Rechtfertigungsanforderungen („Ist-Anforderungen“ des § 2 Nr. 1, 3 u. 9 IfSG) unter Beweis stellen mussten und auch – aufgrund ihrer Kenntnisse aus dem Biologieunterricht über Bakterien und Viren – unter Beweis stellen mussten, dass sie eigenständig in der Lage sind, zu prüfen, ob bei einer konkreten Impfung, diese Rechtfertigungsanforderungen die seit dem 1.1.2001 durch das IfSG an die Gabe eines Impfstoffes gestellt sind, tatsächlich auf dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik (§ 1 Abs. 2 IfSG) als erfüllt behauptet werden können.

Verwiesen sei hier nur darauf, dass, u.a. auf der Homepage www.klein-klein-aktion.de dokumentiert, in der Bundesrepublik Deutschland, so auch im Saarland gegenüber dem Gesundheitsministerium, insbesondere Mütter bei den zuständigen staatlichen Stellen erfolglos nach den Beweisen („Ist-Anforderung“ des § 2 IfSG) der Erfüllung dieser vom IfSG bestimmten Rechtfertigungsanforderungen nachfragten. Bis heute konnte nicht in einem Fall Nachfragenden der Zugang zu den Beweisen geschaffen werden, deren „Ist“ das IfSG zwingend als zu erfüllende Rechtfertigungsvoraussetzung abverlangt.

In einer Antwort auf eine Anfrage nach den Beweisen der Erfüllung der in § 2 Nr. 1 IfSG zwingend abverlangten Rechtfertigungsgrundlage, teilte das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes mit Datum vom 17.9.2001 (Az D1, Frank Bleymehl) mit: „Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen uns leider nicht vor.“

Das ist mehr als erstaunlich, da aufgrund § 20 Abs. 3 IfSG es der obersten Gesundheitsbehörde obliegt, öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen auszusprechen und das Saarland auch tatsächlich Impfempfehlungen ausgesprochen hat, zufolge des Schreiben des Ministerium vom 17.9.2001 ohne dass im Saarland Informationen darüber vorlegen, ob die in § 2 Nr. 1 IfSG bestimmten Rechtfertigungsanforderungen erfüllt sind.

Soweit hier etwaig darauf verwiesen würde, dass im Saarland staatlicherseits öffentlich nur Impfempfehlungen ausgesprochen werden, denen eine Risiko-Nutzen-Analyse der Ständigen Impfkommission (STIKO; § 20 Abs. 2 IfSG) zugrunde liegt, die zugunsten des Nutzen spricht, hat die STIKO diesen Irrtum vorläufig abschließend geklärt. Mit Datum vom 22.4.04 teilte die STIKO (Abt. 3/2-6503/601 im RKI, Dr. Rasch, Geschäftsstelle) einem nachfragenden Bürger, der sich tatsächlich um den Erwerb von Grundkenntnissen zum Thema Impfen bemühte, mit: „so oder ähnlich bezeichnete „Nutzen-Risiko-Analysen“ bestehen nicht.“

Wäre Zweck des Wettbewerbes gewesen, dass Schüler „Grundkenntnisse zum Thema Impfen“ erwerben und unter Beweis stellen – was löblich wäre – hätte sich kein Schüler impfen lassen, um den Impfstatus der gesamten Klasse zu erhöhen.

Wer weiß, dass die langjährig behaupteten „Risiko-Nutzen-Analysen“ der STIKO nicht existieren, wer weiß – u.a. überprüfbar aufgrund der Kenntnis aus dem Biologieunterricht über Bakterien und Viren – dass die Rechtfertigungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 u. 3 IfSG nicht erfüllt sind und somit die Rechtfertigungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 9 IfSG nicht erfüllt sein kann und als Tatsache ausschließlich das Impfschadensrisiko nach § 2 Nr. 11 IfSG behauptet werden kann und darf, wird keine Einwilligung zur Gabe von Impfstoffen  und damit zum Eingehen des Impfschadensrisikos (§ 2 Nr.11 IfSG) erteilen.

Ich beschwere mich dagegen, dass mittels der Provokation von Psychoterror (Gruppendruck in der Schulklasse) im Auftrage eines Wirtschaftsunternehmens – staatliche Stellen des Saarlandes, in der Verantwortung der Landesregierung, in die Freiheit von Bürgern eingreifen damit sich Bürger (bzw. Unmündige) dem Risiko von gesundheitlichen Schädigungen aussetzen und absichtlich darüber hinweg getäuscht werden, dass die ab dem 1.1.2001 durch das Gesetz (IfSG § 2 Nr. 1, 3 u. 9) bestimmten Rechtfertigungsanforderungen nicht erfüllt sind. (Siehe oben, Schreiben des Gesundheitsministeriums: „die von Ihnen gewünschten Informationen liegen uns leider nicht vor.“. Soweit das Ministerium in diesem Schreiben eine Literaturrecherche in der Bibliothek der Universität Saarbrücken oder der Universitätsklinik in Homburg, empfiehlt, muß zur Ehrenrettung des Ministeriums gesagt werden, dass das Ministerium nicht im Ansatz den Versuch unternahm, bei einer Literaturrecherche den Erfolg in Aussicht zu stellen, d.h. in Aussicht zu stellen, dass in den Bibliotheken, in der Fachliteratur, sich die durch § 2 Nr.1 IfSG zwingend abverlangten Rechtfertigungsbeweise („Ist-Anforderung des § 2 Nr.1 IfSG) finden lassen. Gäbe es in der Fachliteratur diese Informationen, würden diese zweifellos dem Ministerium, das für das Aussprechen der öffentlichen Impfempfehlungen (§ 20 Abs. 3 IfSG) die Verantwortung trägt, vorliegen und durch das Ministerium zitierfähig benennbar sein.)

Aufgrund der in den letzten drei Jahren geschaffenen Beweislage des Wissens, dass es an den als existent geglaubten Rechtfertigungsgrundlagen (§ 2 Nr. 1,3 u. 9 IfSG) mangelt, ist es als besonders verwerflich zu bewerten, wenn staatliche Stellen sich an der Erzeugung von Psychoterror (in Schulklassen zum Zwecke der Impfeinwilligung) beteiligen und dieses dulden mit der Folge, dass Jugendliche gedrängt werden, das Risiko gesundheitlicher Schädigungen (§ 2 Nr. 11 IfSG) einzugehen.

Es erstaunt schon, dass das für die Schule zuständige Kultusministerium des Saarlandes duldet, dass staatliche Stellen in Schulen Psychoterror provozieren. Das ist Konkretion einer verantwortungslosen Schulpädagogik im Saarland.

Ich verweise darauf, dass das Parlament die „zuständige Stelle“ zur Kontrolle der „vollziehenden Gewalt“, zur Kontrolle der Regierung ist.

Ich weise darauf hin, dass mir GG 17 das Recht zuweist, dass der Petitionsadressat die Eingabe entgegen nimmt, sachlich prüft (der Petitionsadressat und nicht etwa die Stelle, über die Beschwerde geführt wird und etwaig eine Stellungnahme abgibt) und ich eine Bescheidung erhalte, aus der die Kenntnisnahme der Eingabe und die Art der Behandlung hervor geht.

Ich weise darauf hin, dass es sich bei diesem Wettbewerb um einen ausgedehnten und systematischen Angriff handelt, der begründet vermutlich im Rahmen eines weit größeren Angriffs (Irrebrühungsangriff) gegen die Zivilbevölkerung erfolgt. Ich weise darauf hin, dass am 30.6.2002 das VStGB in Kraft getreten ist und verweise hier auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 und verweise darauf, dass ein Parlament, dem die Kontrolle der Regierung obliegt, als „ziviler Vorgesetzter“ i.S.d. § 4 zu bewerten ist.

Mit freundlichem Gruß                                                     Anlage: Internetauszug aus der Homepage
Karl Krafeld                                                                                             der Firma GalaxoSmithKline

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